Entscheidung
XII ZR 83/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200117BXIIZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200117BXIIZR83.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/11 vom 20. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 29. November 2016 ge- gen den Kostenansatz gegen ihn vom 10. August 2016 (Kosten- rechnung vom 24. August 2016, Kassenzeichen: 780016500328) in Verbindung mit dem Kostenansatz vom 21. Juli 2015 gegen die Beklagte zu 3 (Kostenrechnung vom 22. Juli 2015, Kassenzei- chen: 780015500433) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe: Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter beru- fen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 – NJW 2015, 2194). Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kosten- gesetze, 47. Aufl. § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2012 und die darin getroffe- ne Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gege- ben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 – II ZR 139/96 – NJW-RR 1998, 503). 1 2 - 3 - Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Zwar ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von ihm persönlich betrieben worden. Beschwerdeführer war aber die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter der Kostenschuldner ursprünglich war und deren Prozessführung der Kostenschuldner in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 29. März 2011 ausdrücklich genehmigt hat. Zutreffend ist deswegen eine Kostenhaftung des Kostenschuldners nach § 29 Nr. 3 GKG angenommen worden. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Kostenschuldner, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür reicht auch die gesetzliche Mithaftung, wie hier die gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kostenverbindlichkeiten der Gesellschaft, aus (vgl. BeckOK Kosten- recht/Semmelbeck [Stand: 15.11.2016] § 29 GKG Rn. 30). Die GbR ist dabei auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist. Entsprechend wurden hier auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde Mietzinsansprüche gegen die GbR verfolgt, wobei eine vollständige Liquidation oder Vermögenslosigkeit von der GbR nicht geltend gemacht wor- den war. 3 4 - 4 - Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan- satz frei von Bedenken. Dose Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2010 - 3 O 99/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2011 - I-7 U 54/10 - 5