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Beschluss

3 StR 421/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB n.F. bedarf es einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose, die darlegt, dass künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind. • Nicht jede Nachstellung erfüllt das Erfordernis der erheblichen Straftat i.S.v. § 63 S.1 StGB n.F.; dabei sind Intensität, Aggressivität und konkrete Schadensfolgen zu berücksichtigen. • Fehlen Feststellungen zu besonderen Umständen, die über die Wiederholung gleichartiger Taten hinaus auf erheblich aggressives Gefährdungspotential schließen lassen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach §63 StGB n.F.: Gefährlichkeitsprognose muss erhebliche Straftaten konkret begründen • Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB n.F. bedarf es einer tragfähigen Gefährlichkeitsprognose, die darlegt, dass künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind. • Nicht jede Nachstellung erfüllt das Erfordernis der erheblichen Straftat i.S.v. § 63 S.1 StGB n.F.; dabei sind Intensität, Aggressivität und konkrete Schadensfolgen zu berücksichtigen. • Fehlen Feststellungen zu besonderen Umständen, die über die Wiederholung gleichartiger Taten hinaus auf erheblich aggressives Gefährdungspotential schließen lassen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben. Der Beschuldigte bedrängte zwischen Juni 2010 und September 2015 den Nebenkläger und dessen Angehörige wiederholt telefonisch, suchte deren Wohnhaus auf, beobachtete es und bedrängte Angehörige an der Haustür. Trotz bereits erfolgter psychiatrischer Behandlung und einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz setzte er die Kontaktaufnahmen fort; die Familie verlegte daraufhin ihren Wohnsitz. In einem Vorfall im Dezember 2012 verhielt sich der Beschuldigte gegenüber hinzugerufenen Polizeibeamten aggressiv, beleidigte und schlug einen Beamten und spuckte einem weiteren ins Gesicht. Das Landgericht stellte auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens fest, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie leidet und zur Tatzeit schuldunfähig war, und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Der Generalbundesanwalt und der Senat rügten die Tragfähigkeit der Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf die Erheblichkeit der vorausgesetzten künftigen Straftaten. • Anwendbare Norm: § 63 StGB in der seit 01.08.2016 geltenden Fassung ist maßgeblich. • Voraussetzungen der Unterbringung: § 63 S.1 StGB n.F. verlangt, dass der Täter künftig erhebliche Straftaten begehen wird; nach § 63 S.2 StGB n.F. sind bei nicht erheblichen Anlasstaten besondere Umstände nötig, die erhebliche künftige Taten erwarten lassen. • Beurteilung der Anlasstat: Die vom Landgericht herangezogene Nachstellung zum Nachteil der Familie ist wegen der Strafandrohung und des tatsächlichen Verlaufs nicht ohne Weiteres als Straftat von erheblicher Bedeutung einzustufen; sie ist nicht der mittleren Kriminalität zuzurechnen und führte nicht zu erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigungen. • Fehlende Feststellungen zur Gefährlichkeit: Das Urteil benennt nicht tragfähig besondere Umstände, die eine Erwartung erheblicher künftiger aggressiver Übergriffe rechtfertigen würden; bloße Wiederholung gleichartiger, bislang nicht erheblich schädigender Taten genügt nicht. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Darlegung der Gefährlichkeitsprognose ist der Maßregelausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten bleiben bestehen (§ 353 Abs.2 StPO), ergänzende Feststellungen sind möglich. • Verfahrensrechtlich: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen. Der Bundesgerichtshof hat den Maßregelausspruch über die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB n.F. aufgehoben, weil die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet wurde. Die Feststellungen zu den begangenen rechtswidrigen Taten bleiben bestehen, da sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wurde verworfen. Damit besteht kein Bestand der Unterbringung nach § 63 StGB; das Landgericht kann in einem neuen Verfahren ergänzende Feststellungen treffen und neu entscheiden.