Entscheidung
1 StR 588/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250117B1STR588
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250117B1STR588.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 588/16 vom 25. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2017 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweis- würdigung das Vorliegen einer Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) für den Ange- klagten verneint, als dieser dem geschädigten Nebenkläger zwei Messerstiche in den Oberkörper versetzte. Hat ein Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, so ist der Angriff so lange gegenwärtig i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürch- ten ist (BGH, Urteile vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16 Rn. 12, NStZ-RR 2017, 38, 39 mwN und vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angrei- fers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutverletzung (BGH aaO jeweils mwN; siehe auch Urteil - 3 - vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203). Nach den tatgerichtli- chen Feststellungen hatte der Geschädigte dem Angeklagten den Faustschlag in das Gesicht versetzt, bevor dieser mehrfach zustach. Von einem erneuten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des geschädigten Nebenklägers auf den Angeklagten hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei gerade nicht über- zeugen können (vgl. UA S. 18 und 25). Fehlte es aber an einer Notwehrlage bei Ausführung der Messerstiche, kam es auf die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen der Erforderlichkeit der Messerstiche und des Verteidigungswillens beim Angeklag- ten nicht mehr an. Schon deshalb bleibt den beiden erhobenen Rügen der Ver- letzung von § 261 StPO der Erfolg versagt. Beide knüpfen an (mögliche) Ge- schehensabläufe an, denen rechtliche Bedeutung allenfalls bei Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Zeitpunkt der Messerstiche zukäme. - 4 - Einen Putativnotwehrexzess (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 f.), auf den § 33 StGB ohnehin keine Anwen- dung fände (BGH aaO), hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht zu- grunde gelegt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gebo- ten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorlie- gen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16, Rn. 12 mwN). Raum Graf Jäger Radtke Fischer