Entscheidung
1 StR 671/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR671
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR671.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 671/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 auf seine Kosten Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Gründe: Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verur- teilt worden. Mit am 8. November 2016 bei dem Landgericht eingegangenem Schrift- satz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil einge- legt. Am darauffolgenden Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein, 1 2 - 3 - in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO). 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderun- gen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenste- hende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 – 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 Rn. 3). 2. Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht zuzurech- nen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkün- dung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass er 3 4 5 - 4 - mit der Fristversäumung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN), sind nicht ersichtlich. Raum Graf Bellay Cirener Radtke