Entscheidung
5 AR (VS) 5/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 5/17 vom 26. Januar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlos- sen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-1VAs 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. Novem- ber 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig ver- worfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind. Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlan- desgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat. 3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demsel- ben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Be- 1 2 3 4 5 - 3 - schlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hin- aus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegen- den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Be- schlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Ver- meidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr beschei- den. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Ar- beitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 6