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Entscheidung

5 ARs 54/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B5ARS54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 54/16 vom 26. Januar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlos- sen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlan- desgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16), vom 14. Okto- ber 2016 (2 VAs 67/16), vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16) sowie vom 14. und 18. November 2016 (2 VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Celle hat mit den oben genannten Beschlüs- sen eine Vielzahl von Anträgen der Beschwerdeführerin – überwiegend als un- zulässig – verworfen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge, Anträge gemäß § 172 StPO, Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts). Gegen keinen dieser Beschlüsse hat es die Rechtsbeschwerde zugelas- sen. Gleichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse Rechtsbeschwerden, teilweise durch zusätzliche, wiederum gleichlautende Schreiben zudem „Nichtzulassungsbeschwerden“ er- hoben. 1 2 3 - 3 - 2. Die (Rechts-)Beschwerden sind unstatthaft, da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist. Soweit das Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16) Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein gesetzlich zugelassenes Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat. Eine „Nichtzulassungsbe- schwerde“ ist gesetzlich nicht eröffnet. 3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat eine aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Be- schluss des Oberlandesgerichts Hamm verworfen (5 AR [Vs] 5/17). Darüber hinaus liegen ihm weitere Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegen- den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Be- schlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Ver- meidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr beschei- den. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Ar- beitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und 4 5 6 7 - 4 - vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerden als „Nichtzulassungsbeschwerden“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet. 4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 8