Entscheidung
5 StR 472/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR472
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR472.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 472/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Selbst wenn es sich bei den Bestimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Testa- ments der C. W. – wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Rechtsansichten erstmals vorgetragen – um Zweck- auflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleiner- ben anzusehenden Zeugen S. W. durch die Auskehrung von 1,4 Milli- onen Euro an den Zeugen V. ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensichtlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen ver- pflichtet und könnte gemäß § 2194 BGB hierauf in Anspruch genommen wer- den. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entsprechenden Testaments- bestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum Er- löschen gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig - 3 - entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Ver- mögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König