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Entscheidung

5 StR 509/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR509.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2017 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 13. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate von den gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheits- strafen zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstra- fe hat sich die Schwurgerichtskammer zwar zutreffend am Halbstrafen- Zeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten. Die voraussichtlich erforderliche Therapiedau- er hat das sachverständig beratene Landgericht mit etwa zwei Jahren ange- 1 2 - 3 - setzt. Es verbleiben daher für den Vorwegvollzug von Strafhaft nicht – wie vom Landgericht angeordnet – drei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre und sechs Monate. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvoll- zugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108 mwN). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision, der in der zu- gunsten des Angeklagten ergehenden Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs liegt (vgl. BGH, aaO mwN), ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 3