Beschluss
AnwZ (Brfg) 49/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtungsvoraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht verlangt, dass die 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen.
• Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil unterschiedliche Fachanwaltsbereiche aufgrund ihrer Fallbearbeitung unterschiedliche Anforderungen rechtfertigen.
• Ein nachträgliches Fachgespräch ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Nachweisführung und rechtfertigt keine erneute Entscheidungspflicht der Rechtsanwaltskammer.
Entscheidungsgründe
Zulassung Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht: 40 Hauptverhandlungstage müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen • Die Verpflichtungsvoraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht verlangt, dass die 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen. • Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil unterschiedliche Fachanwaltsbereiche aufgrund ihrer Fallbearbeitung unterschiedliche Anforderungen rechtfertigen. • Ein nachträgliches Fachgespräch ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Nachweisführung und rechtfertigt keine erneute Entscheidungspflicht der Rechtsanwaltskammer. Der Kläger, seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied der Beklagtenkammer, beantragte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht. Die Kammer lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2015 ab, weil von den in der Fallliste angegebenen 42 Hauptverhandlungstagen nur 31 in den maßgeblichen Dreijahreszeitraum fielen. Ein Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen und auch die Klage vor dem Anwaltsgerichtshof blieb erfolglos. Der Kläger beantragte daraufhin beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Berufung. Er rügte unter anderem Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz und bat hilfsweise um Verpflichtung zur erneuten Entscheidung nach Durchführung eines Fachgesprächs. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, die vorgebrachten Zulassungsgründe nach BRAO und VwGO liegen jedoch nicht vor. • Auslegung der FAO: Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 FAO und der bisherigen Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung im Strafrecht, dass die 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben. • Anwendung auf den Einzelfall: Da dem Kläger neun Hauptverhandlungstage innerhalb des Dreijahreszeitraums fehlen, war die Ablehnung durch die Kammer und Bestätigung durch den Anwaltsgerichtshof rechtmäßig; die Frage der Teilnahme an einem konkret geplanten Termin war vor diesem Hintergrund unerheblich. • Gleichheitssatz: Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Unterschiedliche fachliche Anforderungen rechtfertigen abweichende Nachweisbedingungen für verschiedene Fachanwaltschaften; damit besteht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. • Rechtsschutz durch Fachgespräch: Ein nachträglich durchzuführendes Fachgespräch begründet keinen Anspruch auf erneute Entscheidung der Kammer, soweit die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt sind. • Bedeutung der Rechtsfrage: Die Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, da die Auslegung der einschlägigen FAO-Bestimmung bereits durch Wortlaut und frühere Entscheidungen geklärt ist. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der BRAO und VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung war zu Recht erfolgt, weil die gesetzlich geforderte Zahl von 40 Hauptverhandlungstagen innerhalb des Dreijahreszeitraums nicht nachgewiesen wurde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor und ein Fachgespräch kann die fehlenden gesetzlichen Nachweise nicht ersetzen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 12.500 € festgesetzt.