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Urteil

I ZR 207/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen. • Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf das Angebot von Druckwerken Dritter nicht unterstützen; Werbung für und Lizenzierung von Marken zugunsten eines Verlags kann einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV darstellen. • Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV kann entweder wer die wirtschaftliche Verantwortung trägt (Vervielfältigung/Verbreitung auf eigene Kosten) oder wer die publizistische Verantwortung trägt (Bestimmung von Inhalt, Konzept, Gestaltung) sein. • Ein Unterlassungsantrag muss hinreichend bestimmt sein; ist er es nicht, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit der K. den Antrag präzisiert. • Ein Mitbewerber ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, wenn die fördernde Tätigkeit des Rundfunks das konkrete Wettbewerbsverhältnis eines Verlags beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Verbot der Förderung fremder Druckwerke und Markennutzung • § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen. • Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf das Angebot von Druckwerken Dritter nicht unterstützen; Werbung für und Lizenzierung von Marken zugunsten eines Verlags kann einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV darstellen. • Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV kann entweder wer die wirtschaftliche Verantwortung trägt (Vervielfältigung/Verbreitung auf eigene Kosten) oder wer die publizistische Verantwortung trägt (Bestimmung von Inhalt, Konzept, Gestaltung) sein. • Ein Unterlassungsantrag muss hinreichend bestimmt sein; ist er es nicht, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit der K. den Antrag präzisiert. • Ein Mitbewerber ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, wenn die fördernde Tätigkeit des Rundfunks das konkrete Wettbewerbsverhältnis eines Verlags beeinträchtigt. Der Kläger (B. V.) vertreibt Publikumszeitschriften. Die Beklagten sind der S. (S.) und dessen Tochter S. M. S. GmbH. Der S. produziert die Fernsehsendung "A. B." und hält Wort-Bild-Marken wie "A. B.", "A." und "D. E.". Die Beklagten ließen im B.-Verlag seit 2005 ein Printmagazin "A. B. - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung" erscheinen; die Beklagten lizenzierten Marken an den Verlag, warben in der Sendung und auf Webseiten und die Zeitschrift weist zahlreiche Markenverwendungen und Bezüge zur Sendung auf. Der Kläger rügt Verstöße gegen § 11a Abs.1 Satz2 RStV und § 16a RStV und macht Unterlassungsansprüche aus dem UWG geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger revidierte. • Der Hauptantrag des Klägers war in der vorgelegten Form unbestimmt; das Gericht prüfte Bestimmtheit nach § 253 Abs.2 ZPO und hielt Aufhebung mit Zurückverweisung für geboten, damit der K. seinen Unterlassungsantrag präzisiert. • Materiell steht dem K. ein Unterlassungsanspruch zu: § 11a Abs.1 Satz2 RStV ist als gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG einzuordnen; sie regelt nicht nur Marktzutritt, sondern auch zulässiges Marktverhalten zum Schutz der Presseverleger. • § 11a Abs.1 Satz2 RStV gestattet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk lediglich das (eigene) Angebot programmbegleitender, programmbezogener Druckwerke; die Vorschrift verbietet zudem, das Angebot von Druckwerken Dritter zu fördern, weil dies unzulässig in die Pressefreiheit und den Wettbewerb eingreift. • § 16a RStV über kommerzielle Tätigkeiten der Rundfunkanstalten ist zwar einschlägig für erlaubte Verwertungsaktivitäten durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften, darf aber nicht so ausgelegt werden, dass die in § 11a normierten Grenzen durch kommerzielle Tochtergesellschaften umgangen werden. • Anbieterbegriff nach § 11a Abs.1 Satz2 RStV: Anbieter ist alternativ, wer die wirtschaftliche Verantwortung (Vervielfältigung/Verbreitung auf eigene Kosten) trägt, oder wer die publizistische Verantwortung (Bestimmung von Inhalt, Konzept, Gestaltung) innehat; danach waren die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder publizistischer noch wirtschaftlicher Anbieter der Zeitschrift. • Unabhängig davon haben die Beklagten durch Werbung für das Magazin in der Sendung und auf Webseiten sowie durch Lizenzierung der Marken an den Verlag das Angebot des B.-Verlags unterstützt und ihm dadurch im Wettbewerb Vorteile verschafft; dies verletzt § 11a Abs.1 Satz2 RStV und ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. • Für den Verstoß haften sowohl die Rundfunkanstalt als auch ihre rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, soweit diese kommerzielle Verwertungsaktivitäten wahrnimmt. • Der K. ist als Mitbewerber aktivlegitimiert, weil die Unterstützung des B.-Verlags dessen Wettbewerb fördert und damit das konkrete Wettbewerbsverhältnis zum K. berührt. Die Revision des K. hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der Hauptantrag war in seiner formulierten Fassung nicht hinreichend bestimmt, weshalb dem K. Gelegenheit zu geben ist, den Unterlassungsantrag präzise zu fassen. Materiell besteht jedoch ein Unterlassungsanspruch des K.: § 11a Abs.1 Satz2 RStV kann als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG wirksam geltend gemacht werden, insbesondere weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht zulässig das Angebot von Druckwerken Dritter fördern darf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten das Magazin dadurch unterstützt, dass sie in der Sendung und auf Webseiten dafür warben und Marken lizenzierten; dieses Verhalten kann Wettbewerbsverstöße begründen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft. Das Berufungsgericht hat insoweit aufzuklären und neu zu entscheiden; es hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.