Entscheidung
V ZR 164/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117BVZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZR164.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 164/16 vom 26. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.420,22 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Beru- fungsgericht die aus § 293 ZPO folgende Pflicht des Tatrichters das für die Ent- scheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts we- gen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, RIW 2012, 804 Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072; Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162), verletzt hat. Dies begründet als solches aber noch keine Verletzung des An- spruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dass das Be- 1 - 3 - rufungsgericht Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Eigen- tumserwerbs nach italienischem Recht übergangen hat, legt die Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht dar. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist auch nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) anzusehen. Vielmehr liegt ein Rechtsan- wendungsfehler in einem konkreten Einzelfall vor, dem keine symptomatische Bedeutung zukommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 - OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -