OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 242/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZR242
1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZR242.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/15 vom 1. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 1. Februar 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als über- gangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Zulassung der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durch- greifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwen- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge- 1 2 - 3 - gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.05.2014 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2015 - 10 U 93/14 -