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Entscheidung

IV ZR 211/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060217BIVZR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060217BIVZR211.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 211/16 vom 6. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 6. Februar 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Oktober 2004 nach dem sogenannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) mit dem Versicherer abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom Februar 2014 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und später hilfsweise die Kündi- gung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kün- digung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleit- schreiben nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht ve r- einbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsge- richt hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfert igter Bereicherung verneint. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. D. VN hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertrag s- schluss im Jahr 2004 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. 3 4 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text ("Beilagen") im jeweiligen Versicherungsschein - von der Rechtsauffassung des Ober- landesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzu- reichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschlüssen vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) und vom 29. Juni 2016 (IV ZR 28/16, juris) die Rechtsauffassung des Berufungs- gerichts bereits gebilligt hat. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungs - vertrages sind hier erfüllt. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation und wur- de ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt (vgl. Senatsur- teil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15 aaO Rn. 11 und bereits Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 359/13, r+s 2015, 596 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 6 7 8 9 10 - 5 - Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revi- sion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenm o- dell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsche i- dungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glau- ben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahr e- langer Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksa m- keit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durc h- führte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Ve r- trages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksa m- keit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ver- traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, erklärte dann im Jahr 2014 hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages und den Widerspruch. Die jahre- langen Prämienzahlungen des bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem 11 12 - 6 - Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro - päischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streit- fall nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2016 - 26 O 409/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2016 - 20 U 64/16 - 13