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Entscheidung

II ZR 47/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 47/16 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher, die Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder und die Richterin Grüneberg beschlossen: Der Streitwert und der Wert der Beschwer für das Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren werden auf 19.585,17 € fest- gesetzt. Gründe: Der Senat bewertet die Beschwer der Klägerin und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit 19.585,17 €, wovon 19.485,17 € auf den Feststellungsantrag ent- fallen, da das Darlehen der Klägerin zur Zeit der Kaufpreiszahlung unstreitig auf diesen Betrag valutierte, und weitere 100 € auf den abgewiesenen Rechnungs- legungsanspruch der Klägerin. An die Wertfestsetzung durch das Berufungsge- richt ist der Senat nicht gebunden (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZR 72/10, juris Rn. 2 mwN). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs in einem den Wert von 100 € übersteigenden Umfang beschwert ist. Der Wert der Beschwer ermittelt sich für den Rechnungslegungsberech- tigten aus einem Bruchteil des ihm vorschwebenden Zahlungsanspruchs. Dabei bemisst sich der Bruchteil danach, inwieweit der Berechtigte, hier die Klägerin, 1 2 3 - 3 - auf die Rechnungslegung angewiesen ist, und bewegt sich regelmäßig zwi- schen 1/10 und 1/4 (vgl. nur MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 107, 38 mwN). Selbst unter Zugrundelegung des nunmehr erstmals im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Wertes der - von der Beklagten oh- nehin nicht geforderten - Vorfälligkeitsentschädigung von 584 € beläuft sich die Beschwer der Klägerin angesichts dessen allenfalls auf 100 €. Drescher Caliebe Born Sunder Grüneberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 19.10.2015 - 5 O 212/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 8 U 1196/15 -