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Beschluss

XII ZB 116/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann bestehen, wenn ein Elternteil anstelle des anderen Unterhalt für das gemeinsame Kind geleistet hat. • Ein gerichtlicher Vergleich über Unterhalt entfaltet nicht die materielle Rechtskraft einer Entscheidung und verhindert nicht generell die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs. • Bei fehlenden Feststellungen zu Einkünften und tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch bei Zahlungen statt anderer Elternteil trotz gerichtlichen Vergleichs • Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann bestehen, wenn ein Elternteil anstelle des anderen Unterhalt für das gemeinsame Kind geleistet hat. • Ein gerichtlicher Vergleich über Unterhalt entfaltet nicht die materielle Rechtskraft einer Entscheidung und verhindert nicht generell die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs. • Bei fehlenden Feststellungen zu Einkünften und tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Parteien sind geschiedene Eltern einer 1993 geborenen Tochter, für die der Vater durch einen gerichtlichen Vergleich von 2004 Unterhalt in bestimmter Höhe zu zahlen verpflichtet war. Ende Oktober 2010 zog die Tochter aus dem Haushalt der Mutter aus und lebte bis Anfang Oktober 2011 bei Dritten; der Vater zahlte in diesem Zeitraum auf ein eingerichtetes Konto für Kost und Logis, belegt sind Zahlungen von November 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 4.350 €; für August und September 2011 macht er weitere Zahlungen geltend. Die Mutter leistete ab April 2011 Barzahlungen an die Tochter; streitig ist Umfang und Zeiten dieser Zahlungen. Der Vater verlangt von der Mutter anteiligen Ausgleich für ihre Unterhaltsverpflichtung; Amtsgericht und Oberlandesgericht haben abweichend entschieden, der BGH hebt das OLG-Urteil auf und verweist zurück. • Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist anerkannt für Fälle, in denen ein Elternteil für das gemeinsame Kind aufgekommen ist, obwohl der andere Elternteil (mit)unterhaltspflichtig war; er dient der gerechten Verteilung der Unterhaltslast nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. • Die elterliche Sorge war gemeinschaftlich; eine einseitige Bestimmung der Mutter, während der Minderjährigkeit der Tochter Naturalunterhalt allein zu leisten, war nicht wirksam (§ 1612 Abs. 2 BGB). • Ein gerichtlicher Vergleich unterscheidet sich von einer durch Urteil begründeten Unterhaltsverpflichtung: Vergleiche können materielle Änderungen unterliegen und sind nicht in gleicher Weise materiell rechtskräftig. Deshalb schließt ein Vergleich nicht generell die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus (Rechtslage bei § 239 FamFG und § 238 FamFG zu beachten). • Die Zahlungen des Vaters auf das Konto sind nicht als Erfüllung einer eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht im Verhältnis zur Tochter zu werten, sondern als Erfüllung einer Unterhaltsverbindlichkeit anstelle der Mutter, soweit diese ihrer Pflicht nicht nachkam. • Mangels ausreichender Feststellungen zu den Einkünften der Parteien und zur genauen Höhe und Verteilung der von beiden geleisteten Unterhaltszahlungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; daher ist Zurückverweisung geboten. Der Beschluss des Schleswig‑Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.02.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Begründend stellt der BGH klar, dass ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich ist, wenn ein Elternteil anstelle des anderen Unterhalt geleistet hat, und dass ein gerichtlicher Vergleich nicht automatisch eine Sperrwirkung gegen einen solchen Anspruch entfaltet. Da jedoch die erforderlichen Feststellungen zu den Einkünften der Beteiligten und zu den tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen fehlen, kann das Berufungsgericht über den geltend gemachten Betrag nicht abschließend entscheiden; deshalb ist die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der festgelegte Streitwert beträgt 4.906 €.