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Urteil

III ZR 428/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notar verletzt nicht zwangsläufig Amtspflichten, wenn er seine Angestellten nicht anweist, eine Auflassungserklärung für den Verkäufer abzugeben. • Aus dem Wortlaut einer notariellen Vertragsklausel kann sich die Befugnis der Notarangestellten zur Abgabe einer Auflassungserklärung für die Verkäuferseite nicht ergeben, wenn die Regelung nur auf Erklärungen Bezug nimmt, "zu denen sie bevollmächtigt worden ist". • Selbst wenn Notarangestellte als Bevollmächtigte angesehen würden, unterliegen sie vorrangig den Weisungen des Vollmachtgebers und handeln sonst auf eigenes Risiko; ein generelles Weisungsrecht des Notars zur Abgabe von parteieigenen Erklärungen folgt daraus nicht. • Der Notar darf Zurückhaltung üben, wenn unklar ist, ob Forderungen vor Pfändung bereits abgetreten wurden oder sonstige rechtliche Hindernisse die Wirkungen einer Zahlung verhindern könnten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Notars für Unterlassung der Anweisung zur Abgabe einer Verkäufer-Auflassung • Ein Notar verletzt nicht zwangsläufig Amtspflichten, wenn er seine Angestellten nicht anweist, eine Auflassungserklärung für den Verkäufer abzugeben. • Aus dem Wortlaut einer notariellen Vertragsklausel kann sich die Befugnis der Notarangestellten zur Abgabe einer Auflassungserklärung für die Verkäuferseite nicht ergeben, wenn die Regelung nur auf Erklärungen Bezug nimmt, "zu denen sie bevollmächtigt worden ist". • Selbst wenn Notarangestellte als Bevollmächtigte angesehen würden, unterliegen sie vorrangig den Weisungen des Vollmachtgebers und handeln sonst auf eigenes Risiko; ein generelles Weisungsrecht des Notars zur Abgabe von parteieigenen Erklärungen folgt daraus nicht. • Der Notar darf Zurückhaltung üben, wenn unklar ist, ob Forderungen vor Pfändung bereits abgetreten wurden oder sonstige rechtliche Hindernisse die Wirkungen einer Zahlung verhindern könnten. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben 2001 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung; der Kaufvertrag enthielt eine Vollmachtsregelung, wonach die Verkäuferin sowie deren Notariatsangestellte bestimmte Erklärungen abgeben sollten. Wegen eines Mängelurteils wurde die Verkäuferin 2011 gepfändet und ein Teil des Kaufpreises an eine Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen; die Käufer zahlten anschließend den restlichen Kaufpreis und rechneten mit eigenen Forderungen auf. Die Käufer zeigten dem Notar die vollständige Zahlung an und forderten die Beurkundung der Auflassung; der Notar verlangte Nachweise und verweigerte nach Widerruf der Angestelltenvollmacht und Zweifeln an der Wirksamkeit der Aufrechnung die Beurkundung. Die Käufer setzten ihren Auflassungsanspruch schließlich gerichtlich gegen die Verkäuferin durch und verlangen nun Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten vom Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung. • Der Senat hält an der Berufungsentscheidung fest: Ein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO besteht nicht, weil der Notar keine Amtspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Notar sei nicht verpflichtet gewesen, seine Angestellten anzuweisen, für die Verkäuferin eine Auflassungserklärung abzugeben. • Auslegung der Vertragsvollmacht: § 12 Abs. 1 b) und Abs. 3 des Kaufvertrags sind klar danach zu verstehen, dass die Notariatsangestellten nur zur Abgabe der Erklärungen bevollmächtigt waren, "zu denen sie bevollmächtigt worden ist", also nicht zur Abgabe einer Auflassungserklärung zugunsten der Verkäuferin. Ein entgegenstehender Parteiwille ist nicht vorgetragen oder festgestellt. • Selbst wenn man die Angestellten dennoch als bevollmächtigt ansehen wollte, begründet dies kein Weisungsrecht des Notars zur Veranlassung einer Auflassung für die Verkäuferin: Die Angestellten handeln primär im Rahmen ihrer Untervollmacht im Interesse und nach Weisung des Vollmachtgebers und tragen eigenes Haftungsrisiko; ein Weisungsrecht des Notars würde § 6 BeurkG und die Grenze zwischen Beurkundungstätigkeit und eigener Beteiligung betreffen. • Zudem bestand für den Notar berechtigte Zweifel an der Rechtslage: Er konnte nicht sicher sein, ob die Forderung der Verkäuferin zuvor an Dritte abgetreten worden war oder ob die Voraussetzungen des § 408 Abs. 2 BGB vorlagen. In diesem Kontext war sein Unterlassen der Anweisung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden, da nicht feststeht, dass seine Angestellten einer etwaigen Anweisung gefolgt wären. • Verfahrensrechtlich durfte das Revisionsgericht die Auslegung der Vollmacht selbst vornehmen, weil die maßgeblichen Tatsachen festgestellt und weiterer Aufklärungsbedarf nicht ersichtlich waren; die Klägerin hatte den Vertragswortlaut selbst in die Klage eingeführt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Notar bleibt erfolglos. Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil der Notar seine Amtspflichten nicht verletzt hat: Die Notariatsangestellten waren nach dem klaren Wortlaut der Vertragsurkunde nicht bevollmächtigt, die Auflassung für die Verkäuferin zu erklären, und selbst bei entsprechender Unterstellung bestand kein verpflichtendes Weisungsrecht des Notars. Zudem waren für den Notar Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der Zahlungsleistung begründet, so dass sein Verhalten nicht kausal für den geltend gemachten Schaden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.