Beschluss
IX ZR 142/16
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage bemisst sich nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Gegenstände niedriger, ist dieser maßgebend.
• Für die Bemessung ist auf den objektiven Verkehrswert der gepfändeten Vermögensgegenstände abzustellen.
• Schätzungen der Gerichtsvollzieherin können als Anhaltspunkt für den Verkehrswert herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenstreitwert bei Drittwiderspruchsklage richtet sich nach Forderung oder gepfändetem Verkehrswert • Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage bemisst sich nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Gegenstände niedriger, ist dieser maßgebend. • Für die Bemessung ist auf den objektiven Verkehrswert der gepfändeten Vermögensgegenstände abzustellen. • Schätzungen der Gerichtsvollzieherin können als Anhaltspunkt für den Verkehrswert herangezogen werden. Der Beklagte betreibt Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 250.000 €. Die Klägerin erhob Drittwiderspruchsklage, soweit noch relevant mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung in zwei gepfändete Kraftfahrzeuge (BMW Z1 und Mercedes 190er SL Oldtimer Baujahr 1961) für unzulässig zu erklären. Die Gerichtsvollzieherin schätzte den objektiven Verkehrswert des BMW auf 12.000 € und des Oldtimers auf 50.000 €. Die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde; der Senat setzte diesen Wert fest. Streitgegenstand ist damit die richtige Bemessung des Gebührenstreitwerts. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich ist für den Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage das RVG in Verbindung mit GKG und ZPO (§ 23 Abs. 1 RVG, § 62 GKG, § 6 ZPO). • Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Streitwert nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Gegenstände geringer, so ist dieser heranzuziehen. • Für die Bestimmung des Werts ist auf den objektiven Verkehrswert der gepfändeten Gegenstände abzustellen; dies folgt aus der Zweckrichtung der Norm und der einschlägigen Rechtsprechung. • Die vom Gerichtsvollzieher angegebenen Schätzwerte (12.000 € und 50.000 €) sind daher relevant für die Bemessung des Streitwerts, soweit sie den Forderungswert unterschreiten. • Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 62.000 € festgesetzt, was der Summe der geschätzten Verkehrswerte der gepfändeten Fahrzeuge entspricht. Der Antrag der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird stattgegeben: Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 62.000 € festgesetzt. Damit wurde der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung der objektiven Verkehrswerte der gepfändeten Fahrzeuge (12.000 € und 50.000 €) ermittelt, weil diese Werte die für die Zwangsvollstreckung relevanten Vermögensgegenstände widerspiegeln und geringer sind als die ursprüngliche Hauptforderung. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung und den normativen Vorgaben des RVG, GKG und der ZPO, sodass der festgesetzte Betrag als Grundlage für die Gebührenberechnung gilt.