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Urteil

VI ZR 434/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Realisierung einer typischen Tiergefahr haftet der Tierhalter nach § 833 S.1 BGB grundsätzlich. • Die Privilegierung des § 833 S.2 BGB gilt nur für Haustiere, die bestimmt sind, dem Erwerb oder der Erwerbstätigkeit des Halters zu dienen; Liebhaberei reicht nicht. • Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 833 S.2 BGB bedarf es neben Gewinnerzielungsabsicht auch erkennbarer objektiver Ansätze, mit der Tierhaltung nachhaltig Gewinn zu erzielen. • Das Berufungsgericht muss bei abweichender Bewertung erstinstanzlicher Feststellungen von seiner eigenen, fehlerfreien und überzeugenden Tatsachenaufklärung Gebrauch machen. • Bei Beurteilung der Sicherungspflichten sind die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Maßnahmen maßgeblich; konkrete Empfehlungen oder Befunde können die erstinstanzliche Beweiswürdigung erschüttern.
Entscheidungsgründe
Tierhalterhaftung: Nutztiereigenschaft und Entlastungsbeweis nach § 833 BGB • Bei Realisierung einer typischen Tiergefahr haftet der Tierhalter nach § 833 S.1 BGB grundsätzlich. • Die Privilegierung des § 833 S.2 BGB gilt nur für Haustiere, die bestimmt sind, dem Erwerb oder der Erwerbstätigkeit des Halters zu dienen; Liebhaberei reicht nicht. • Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 833 S.2 BGB bedarf es neben Gewinnerzielungsabsicht auch erkennbarer objektiver Ansätze, mit der Tierhaltung nachhaltig Gewinn zu erzielen. • Das Berufungsgericht muss bei abweichender Bewertung erstinstanzlicher Feststellungen von seiner eigenen, fehlerfreien und überzeugenden Tatsachenaufklärung Gebrauch machen. • Bei Beurteilung der Sicherungspflichten sind die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Maßnahmen maßgeblich; konkrete Empfehlungen oder Befunde können die erstinstanzliche Beweiswürdigung erschüttern. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten als Tierhalter wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem am 15.09.2011 ein Kleinbus mit zwei Pferden kollidierte; die trächtige Stute des Beklagten verendete, Fahrzeuginsassen wurden verletzt und das Fahrzeug beschädigt. Die Pferde standen auf einer Koppel in 250–300 m Entfernung zur Staatsstraße, eingezäunt mit Elektrobändern. Der Beklagte hielt die Pferde nebenberuflich und legte Unterlagen wie eine Betriebsnummer und später erteilte Baugenehmigung vor. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG bestätigte dies mit der Begründung, die Stute sei Nutztier gewesen, so dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB offenstehe und er die üblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen habe. Der Kläger legte Einwendungen und behördliche Empfehlungen zur Weidesicherung vor und brachte vor, die Einzäunung sei unzureichend gewesen. Der BGH hob auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Der Senat geht revisionsrechtlich davon aus, dass eine typische Tiergefahr (§ 833 S.1 BGB) vorliegt, da ein Pferd von der Weide auf die Fahrbahn gelangte. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ohne ausreichende Feststellungen angenommen, die getötete Stute diene einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S.2 BGB; hierfür fehlt es an konkreten Feststellungen zur objektiven Ausrichtung auf Gewinnerzielung und an Anhaltspunkten, dass ökonomisch realistische Erträge aus der Zucht zu erwarten wären. Bloße Betriebsnummern oder eine erst später erteilte Baugenehmigung reichen nicht aus. • § 833 S.2 BGB setzt neben subjektiver Gewinnerzielungsabsicht eine objektiv erkennbare, jedenfalls ansatzweise realistische Möglichkeit dauerhafter Gewinnerzielung voraus; Liebhaberei ist ausgeschlossen. • Das Berufungsgericht hat seine eingeschränkte, aber weitergehende Tatsachenprüfungsaufgabe nicht ausreichend wahrgenommen: Es durfte die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die abweichenden Einwendungen nicht ohne erneute Prüfung zurückweisen. Insbesondere hätte es die Empfehlungen zur Weidesicherung (Bayerisches Staatsministerium) und konkrete Mängel am Zaun (untermaßige Pfähle, umgeknickter Pfahl) berücksichtigen müssen. • Die Frage, ob der Beklagte die bei Beaufsichtigung und Einzäunung erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, ist offen und kann relevant für eine etwaige Abwägung von Mitverursachungsanteilen nach §§ 17, 7 Abs.1 StVG, § 833 S.1, § 823 BGB werden. Deshalb ist eine erneute Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich. Der BGH hat die Revision des Klägers teilweise erfolgreich gemacht, den vorinstanzlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nun eine erweiterte Tatsachenaufklärung vorzunehmen, insbesondere zur Frage, ob die getötete Stute tatsächlich einer Erwerbstätigkeit des Beklagten diente (Voraussetzungen des § 833 S.2 BGB) und ob die Einzäunung und sonstigen Sicherungsmaßnahmen den im Verkehr erforderlichen Anforderungen entsprachen. Dabei sind die vorgelegten Empfehlungen zur sicheren Weideeinzäunung und die Befunde zu Zaunpfählen sowie mögliche Verluste des Betriebs zu berücksichtigen. Das neu zu entscheidende Verfahren kann auch eine Abwägung beiderseitiger Verursachungsbeiträge und damit eine teilweise Zuweisung von Haftung und Kosten zur Folge haben.