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Beschluss

IV ZR 373/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über Lebensversicherungsansprüche können wegen unzulässiger Inkassotätigkeit nach § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig sein. • Auch nachträgliche Auslegungs-, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen heilen von Anfang an nichtige schuldrechtliche bzw. abtretungsrechtliche Vereinbarungen nicht, soweit sie keinen wirksamen Neuabschluss mit klarem Inhalt begründen. • Für die Abgrenzung zwischen Inkassozession und echtem Forderungskauf ist entscheidend, ob der Erwerber das Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko übernimmt; verbleibt das Risiko beim Zedenten, erfasst § 2 Abs. 2 RDG die Tätigkeit. • Liegt keine Aussicht auf Erfolg der Revision angesichts einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen vor, kann das Revisionsrecht nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Kauf- und Abtretungsvereinbarungen wegen erlaubnispflichtiger Inkassotätigkeit • Kauf- und Abtretungsvereinbarungen über Lebensversicherungsansprüche können wegen unzulässiger Inkassotätigkeit nach § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig sein. • Auch nachträgliche Auslegungs-, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen heilen von Anfang an nichtige schuldrechtliche bzw. abtretungsrechtliche Vereinbarungen nicht, soweit sie keinen wirksamen Neuabschluss mit klarem Inhalt begründen. • Für die Abgrenzung zwischen Inkassozession und echtem Forderungskauf ist entscheidend, ob der Erwerber das Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko übernimmt; verbleibt das Risiko beim Zedenten, erfasst § 2 Abs. 2 RDG die Tätigkeit. • Liegt keine Aussicht auf Erfolg der Revision angesichts einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen vor, kann das Revisionsrecht nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden. Die Klägerin (AG) verlangte von der Beklagten (Versicherer) Rückzahlung gezahlter Beiträge abzüglich bereits ausgezahlter Rückkaufswerte samt Nutzungszinsen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen, nachdem sie Ansprüche von Versicherungsnehmern abgetreten erhalten hatte. Die zwischen Klägerin und Versicherungsnehmern geschlossenen Vereinbarungen trugen Bezeichnungen wie Prüfauftrag, Geld-zurück-Auftrag sowie Auslegungs-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen. Die Versicherungsnehmer hatten teils bereits Rückkaufswerte ausgezahlt erhalten; die Klägerin beanspruchte weitergehende Erstattungen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Vereinbarungen seien sowohl schuldrechtlich als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 134 BGB nichtig. Das Berufungsgericht setzte auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage und ließ die Revision zu. Der Senat prüfte daraufhin die Zulassung und die Erfolgsaussichten der Revision. • Die Vereinbarungen begründeten eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG, weil die Abtretungen der Ansprüche zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung erfolgt sind und kein echter Forderungskauf vorliegt. • Ein echter Forderungskauf setzt voraus, dass der Erwerber die Forderung endgültig übernimmt und insbesondere das Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko trägt; hier verbleibt dieses Risiko beim Zedenten, weshalb § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG einschlägig ist. • Nach früheren Entscheidungen des Senats (u.a. IV ZR 46/13, IV ZR 340/13, IV ZR 341/13) sind vergleichbare Kauf- und Abtretungsvereinbarungen sowie nachträgliche Auslegungs- und Änderungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 3 RDG nichtig und damit nach § 134 BGB rechtsunwirksam. • Änderungs- oder Ergänzungsverträge können ein von Anfang an nichtiges Schuldverhältnis nicht wiederherstellen, sofern sie keinen klaren, wirksamen Neuvertrag mit bestimmtem Inhalt begründen. • Angesichts der einschlägigen Senatsrechtsprechung besteht für die Revision weder ein zulassungsfähiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO noch Aussicht auf Erfolg; deshalb ist die Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO geboten. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen; die angefochtenen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen sind wegen unzulässiger Inkassotätigkeit nach § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 3 RDG nichtig und damit nach § 134 BGB unwirksam. Auch die später geschlossenen Auslegungs-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen ändern an der Nichtigkeit nichts, da sie keinen wirksamen Neuabschluss mit bestimmbarem Inhalt begründen. Entscheidend ist, dass kein echter Forderungskauf vorliegt und das Bonitätsrisiko beim ursprünglichen Gläubiger verbleibt. Daher fehlt der Klägerin die aktive Legitimation, die geltend gemachten weitergehenden Erstattungsansprüche durchzusetzen, und der Versicherer bleibt zur Leistung nicht verpflichtet.