Leitsatz
XII ZB 465/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB465.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/15 vom 15. Februar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehen- de Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Auf- gaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116). b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Ver- mögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - LG Leipzig AG Eilenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2015 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 30. März 2015 aufgeho- ben und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 8. Januar 2014 zu- rückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Die außerge- richtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 werden dem wei- teren Beteiligten zu 2 auferlegt. Wert: 137 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) für die Zeit vom 13. April 2013 bis zum 12. Oktober 2013 die Festset- zung einer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 1 - 3 - 33,50 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist begrün- det. 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Betreuer durch sei- ne abgeschlossene Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (So- zialversicherungskaufmann) nur am Rande für die Betreuung nutzbare beson- dere Kenntnisse erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermitt- lung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das je- dermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN). b) Das Beschwerdegericht hat den Begriff der "für die Betreuung nutzba- ren" Kenntnisse verkannt und daher den Einzelfall im Ergebnis unzutreffend gewürdigt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den inhaltli- chen Schwerpunkten der Ausbildung ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betreuer im Kernbereich seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfach- angestellten bei einer gesetzlichen Krankenkasse umfassende Einblicke in Or- ganisationsstruktur und Leistungsspektrum der Sozialversicherung und vertiefte Rechtskenntnisse im Sozialrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht erworben 2 3 4 - 4 - hat. Diese besonderen Kenntnisse sind jedenfalls dann für die Führung der Be- treuung nutzbar, wenn dem Betreuer - wie im vorliegenden Fall - die Aufgaben- kreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen sind. Perso- nen, die in diesen Bereichen einer Betreuung bedürfen, benötigen häufig auch Unterstützung durch verschiedene Systeme der sozialen Sicherung. Ein ent- sprechend ausgebildeter Betreuer kann daher die Betreuung besser und effek- tiver erbringen als ein Betreuer ohne diese Kenntnisse. Die Annahme, die im Schwerpunkt auf diese Kenntnisse ausgerichtete Ausbildung habe nur am Ran- de betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt, kann deswegen keinen Bestand haben. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat auch zu einer ab- schließenden Entscheidung in der Sache in der Lage (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- 5 - 5 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.03.2015 - 2 XVII 205/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 28.08.2015 - 1 T 432/15 -