Beschluss
1 StR 555/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einbeziehung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist erfüllten Bewährungsauflagen, die nicht erstattet werden konnten, durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (§§ 55, 58, 56f StGB).
• Die unterlassene Entscheidung des Landgerichts über die Anrechnung eines Betrags, den der Verurteilte zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistet hat, ist vom Revisionsgericht nachzuholen.
• Ein nur geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Revisionsführer von den Kosten des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 StPO).
Entscheidungsgründe
Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei Einbeziehung früherer Strafe • Bei Einbeziehung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist erfüllten Bewährungsauflagen, die nicht erstattet werden konnten, durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (§§ 55, 58, 56f StGB). • Die unterlassene Entscheidung des Landgerichts über die Anrechnung eines Betrags, den der Verurteilte zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistet hat, ist vom Revisionsgericht nachzuholen. • Ein nur geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Revisionsführer von den Kosten des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 StPO). Der Angeklagte wurde vom Landgericht u. a. wegen Vergewaltigungen und zahlreicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; zudem wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. In einem früheren Urteil des Amtsgerichts Augsburg war dem Angeklagten eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt und zugleich eine Bewährungsauflage auferlegt, die er durch Zahlung von 800 Euro erfüllte. Durch Einbeziehung der in dem Amtsgerichts-Urteil verhängten Strafe in die erste Gesamtfreiheitsstrafe entfiel die frühere Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht berücksichtigte die geleistete Zahlung lediglich bei der Strafbemessung, traf aber keine ausdrückliche Entscheidung über deren Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte. • Revisionsgerichtliche Ergänzungspflicht: Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen, was das Landgericht versäumt hat, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Entscheidung ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. • Rechtliche Grundlage der Anrechnung: Durch die Einbeziehung der zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe entfällt die Bewährung; nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 StGB ist ein Ausgleich für nicht erstattete erfüllte Auflagen durch Anrechnung auf die Strafvollstreckung vorzunehmen. • Bemessung und Nachholung der Entscheidung: Die vom Landgericht allein bei der Bemessung berücksichtigte Zahlung genügt regelmäßig nicht, daher hat der Senat die erforderliche Entscheidung über die Anrechnung nachzuholen und die Erfüllung der Bewährungsauflage in Höhe eines Monats auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. • Kostenfolge: Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht eine Kostenerleichterung; danach sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Der Bundesgerichtshof ergänzt den Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Erfüllung der Bewährungsauflage (800 Euro) mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten anzurechnen ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen, weil die übrigen Rügen unbegründet sind. Der Senat holt die vom Landgericht unterlassene Entscheidung über die Anrechnung nach, da die geleistete Zahlung nicht nur bei der Strafbemessung, sondern konkret auf die Vollstreckungsdauer anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, weil der erreichte Erfolg nur geringfügig ist.