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Entscheidung

5 StR 605/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR605
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR605.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 605/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 1. Juli 2016 werden mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte E. wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in zwei Fällen verurteilt ist; die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten E. : Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 5 StR 548/16). Aus § 20 Abs. 1 des Bremischen Ausfüh- rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) ergibt sich keine Ein- schränkung dahingehend, dass nur dem Landgericht aktuell zur Ausbildung zugewiesene Referendare („Stationsreferendare“) mit den Aufgaben des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden dürfen. Für eine freibe- weisliche Beiziehung der Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Referendare sieht der Senat keinen Anlass. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher