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Entscheidung

I ZB 104/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217BIZB104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217BIZB104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/16 vom 22. Februar 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzen- den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die vom Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbe- schwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ab- lehnung von Prozesskostenhilfe wendet, wird sie zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung von Gerichtskos- ten wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn- ten Richter. 1 - 3 - 1. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegen- stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 4 mwN). 2. Die vom Antragsteller vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu be- gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Antragstel- lers erschöpft sich darin, dass seine Eingaben als Prozesskostenhilfegesuch zu behandeln waren. Der Senat hat dieser Notwendigkeit im Beschluss vom 19. Januar 2017 Rechnung getragen (vgl. dort Rn. 2). II. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwer- de durch den Senat richtet, weil die Anhörungsrüge nicht von einem beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbe- schwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). III. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge 2 3 4 5 - 4 - können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 2 mwN). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. IV. Da auch im Übrigen eine unrichtige Sachbehandlung weder ersicht- lich noch vom Antragsteller geltend gemacht ist, hat sein Antrag, von der Erhe- bung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG abzusehen, ebenfalls keinen Erfolg. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 29.07.2016 - 802 BHG 232/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 14 W 136/16 - 6