Beschluss
IV ZB 8/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO vorliegen; dies war hier nicht der Fall.
• Bei Versäumnisterminen muss der Prozessbevollmächtigte alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten; die Wahl einer falschen Rufnummer kann als vorwerfbares Verhalten eine unverschuldete Säumnis ausschließen.
• Das Berufungsgericht verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht, wenn der Berufungsbegründung umfassend nachgegangen und ergänzende Nachfragen eingeholt wurden; ein gesonderter Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unverschuldete Säumnis erfordert zumutbare Mitteilungsversuche; falsche Rufnummer kann Verschulden begründen • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO vorliegen; dies war hier nicht der Fall. • Bei Versäumnisterminen muss der Prozessbevollmächtigte alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten; die Wahl einer falschen Rufnummer kann als vorwerfbares Verhalten eine unverschuldete Säumnis ausschließen. • Das Berufungsgericht verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht, wenn der Berufungsbegründung umfassend nachgegangen und ergänzende Nachfragen eingeholt wurden; ein gesonderter Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung ist nicht stets erforderlich. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Klage erhoben; das Landgericht wies die Klage im Versäumnisurteil ab. Gegen das zweite Versäumnisurteil legte der Kläger rechtzeitig Berufung ein und begründete sie. Er trug vor, sein Prozessbevollmächtigter sei auf der Fahrt zum Termin aufgrund eines Motorschadens liegen geblieben und habe mehrfach versucht, das Gericht telefonisch zu informieren. Der Vertreter habe nach eigenen Angaben die Geschäftsstelle und die Zentrale des Landgerichts angerufen; die Anrufe seien jedoch erfolglos geblieben. Das Kammergericht verwies die Berufung als unzulässig, weil die Säumnis nicht als unverschuldet dargelegt sei, insbesondere sei eine falsche Rufnummer gewählt worden und der direkte Anruf der zuständigen Geschäftsstelle unterblieben. • Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist zwar formell zulässig, sie fehlt aber im Übrigen, weil die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. • Darlegungslast und Anforderungen an die Berufungsbegründung: Nach §514 Abs.2 S.1 ZPO muss der Berufung der Sachvortrag zur Unverschuldetheit der Säumnis vollständig und schlüssig zugrunde liegen; der Kläger trägt die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis. • Maßstab für Verschulden: Die Beurteilung richtet sich nach den Maßstäben der Wiedereinsetzung; ein kurzfristiges, unvorhersehbares Hindernis entbindet nur, wenn der Bevollmächtigte das Zumutbare unternimmt, um das Gericht rechtzeitig zu benachrichtigen. • Konkrete Feststellungen zum Mitteilungsversuch: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte eine nur intern gedachte Durchwahl gewählt hatte, obwohl die richtige Durchwahl auf den gerichtlichen Schreiben deutlich und leicht erfassbar wiedergegeben war; dies begründet ein vorwerfbares Unterlassen. • Unzureichender Ersatzversuch: Die nachfolgende Kontaktaufnahme über die Telefonzentrale des Landgerichts genügte nicht, weil der zumutbare Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle in vorwerfbarer Weise unterblieben war. • Rechtsstaatliche Anforderungen und rechtliches Gehör: Das Gericht hat den Vortrag des Klägers umfassend berücksichtigt und ergänzende Auskünfte des Landgerichts eingeholt; daher wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt und ein gesonderter Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung war nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Entscheidungsträger war das Berufungsgericht, das zu Recht annahm, der Kläger habe die Unverschuldetheit der Säumnis nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte eine falsche, nur intern verwendete Durchwahl gewählt, obwohl die richtige Rufnummer auf den Gerichtsunterlagen deutlich ersichtlich war, und es unterlassen, die zuständige Geschäftsstelle direkt anzurufen. Daher liegt eine der Partei zurechenbare, vorwerfbare Säumnis vor, die die Zulässigkeit der Berufung ausschließt. Die Rechtsbeschwerde war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; die Kostenentscheidung trägt der Kläger.