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Entscheidung

3 StR 370/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR370.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/16 vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 20. Mai 2016 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist, bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Kindesentziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teil- weisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesan- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Aus- spruchs über die beiden Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte; denn die Strafkammer hat der von ihr in beiden Fällen angenommenen tateinheitlichen Begehung der Kindesentziehung jeweils strafschärfende Bedeutung beigemes- sen. Der Wegfall der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 1 2 - 4 - Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben davon unberührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 3