Entscheidung
III ZB 46/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 46/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht R. mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behör- denangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt wegen "Unbetreu- barkeit" der Antragstellerin aufgehoben hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückge- wiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. vom 7. Juli 2016 - keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Be- schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige An- träge der Antragstellerin beschieden. Am heutigen Tag hat der Senat - 3 - in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurück- gewiesen. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hin- nehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazi- täten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 O 82/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 W 45/16 -