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Beschluss

4 StR 405/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eröffnungsbeschluss der Strafkammer ist unwirksam, wenn eine normale Anklage vorliegt, die nach den Zuständigkeitsregeln außerhalb der Hauptverhandlung von einer dreiköpfigen Besetzung zu entscheiden ist. • Liegt keine Nachtragsanklage im Sinne des § 266 StPO vor, kann kein Einbeziehungsbeschluss den erforderlichen Eröffnungsbeschluss ersetzen. • Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren insoweit einzustellen und die hierauf gestützte Einzelstrafe entfällt, was gegebenenfalls zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Eröffnungsbeschluss führt zur Verfahrenseinstellung und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs • Ein Eröffnungsbeschluss der Strafkammer ist unwirksam, wenn eine normale Anklage vorliegt, die nach den Zuständigkeitsregeln außerhalb der Hauptverhandlung von einer dreiköpfigen Besetzung zu entscheiden ist. • Liegt keine Nachtragsanklage im Sinne des § 266 StPO vor, kann kein Einbeziehungsbeschluss den erforderlichen Eröffnungsbeschluss ersetzen. • Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren insoweit einzustellen und die hierauf gestützte Einzelstrafe entfällt, was gegebenenfalls zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Zweibrücken wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie in einem Fall zudem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Für einen der Verurteilungstatbestände (Fall II.1) stützte die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf eine am 24. März 2015 eingereichte "normale" Anklage, die den Verteidigern am 8. April 2015 zugestellt wurde. Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung am 7. Juli 2015 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, allerdings in Besetzung mit zwei Berufsrichtern und Schöffen. Die Revision beantragte teilweise Aufhebung und Einstellung des Verfahrens wegen eines fehlenden wirksamen Eröffnungsbeschlusses; im Übrigen wurde die Revision verworfen. • Für die Anklage vom 24. März 2015 handelte es sich nicht um eine Nachtragsanklage im Sinne des § 266 StPO, sondern um eine eigenständige Anklage, die gemäß den Zuständigkeitsvorschriften außerhalb der Hauptverhandlung in der vollen Besetzung der Strafkammer (drei Berufsrichter ohne Schöffen) zu entscheiden gewesen wäre. • Der am 7. Juli 2015 in der Hauptverhandlung ergangene Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher in der gewählten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und Schöffen unwirksam; damit fehlte es an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. • Weil keine Nachtragsanklage vorlag, kam auch kein Einbeziehungsbeschluss in Betracht, der den fehlenden Eröffnungsbeschluss hätte ersetzen können. • Das Fehlen des wirksamen Eröffnungsbeschlusses im Fall II.1 führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Teil und damit zum Entfallen der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe. • Da die entfällige Einzelstrafe Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, soweit die Revision keine weiteren Rechtsfehler ergab (vgl. § 349 Abs. 2 StPO). Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Angeklagte im Fall II.1 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten. Ferner wird der Gesamtstrafenausspruch des Landgerichts aufgehoben, weil die Einzelstrafe für Fall II.1 entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen; im verbliebenen Umfang bleibt die rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bestehen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.