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Leitsatz

XII ZB 448/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010317BXIIZB448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010317BXIIZB448.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 448/16 vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Ent- scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Ent- scheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507). BGH, Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 - OLG Hamm AG Essen-Borbeck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 51.067 € Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einer Unterhaltssache. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Trennungs- sowie Kindesunterhalt geltend gemacht. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses dem Antrag der Antragstelle- rin nur teilweise stattgegeben hat, ist ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2016 zugestellt worden. Am 7. März 2016 hat sie beim Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerde- verfahren beantragt. Am 22. März 2016 hat sie beim Oberlandesgericht per Te- lefax Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen 1 2 - 3 - hatte, hat sie am 4. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Nachdem das Oberlandesge- richt zunächst die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einem noch im Juni 2016 zugestellten Beschluss zurück- gewiesen hatte, hat es die Beschwerde mit Beschluss vom 15. August 2016 verworfen. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die am 22. September 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwer- de der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebli- chen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und die Antragstellerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Antragstellerin habe nicht innerhalb der am 22. März 2016 abgelau- fenen Beschwerdefrist beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Vorausset- zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Be- schwerde gehindert gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 3 4 5 - 4 - a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde verfristet ist, weil sie nicht inner- halb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG beim zuständigen Amtsgericht eingelegt worden ist. b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere. aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andern- falls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7). Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Gel- tendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14). bb) Gemessen hieran war die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2016 über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nachfolgende Ent- scheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. Denn die Antrag- stellerin hat verabsäumt, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO 6 7 8 9 10 - 5 - und §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juni 2016 einzulegen. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin hiergegen Gegenvor- stellung erhoben hat. Zum einen hat sie mit dieser nur die bereits von ihr gel- tend gemachten Wiedereinsetzungsgründe zu bekräftigen versucht, also keinen neuen Wiedereinsetzungsgrund genannt. Zum anderen ist die Gegenvorstel- lung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier also der Rechtsbeschwer- de, nachrangig (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. Vorbem. § 567 Rn. 14; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 23 jew. mwN). Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 22. Juni 2016 auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über die 11 12 - 6 - Verwerfung der Beschwerde die Gründe, warum eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, fast wortgleich wiederholt hat. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 12.02.2016 - 12 F 236/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2016 - II-5 UF 48/16 -