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Urteil

4 StR 196/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfebejahung setzt nicht zwingend Mittäterschaft voraus; tatrichterlicher Beurteilungsspielraum ist in engen Fällen zu respektieren. • Bei wiederholten, aber arbeitsteilig ausgeführten Diebstahlshandlungen kann der Beitrag eines Beteiligten als Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB gewertet werden, wenn er nur unterstützend handelte. • Die Annahme eines minder schweren Falles beim Raub nach § 250 Abs. 3 StGB und die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB liegen im Ermessen des Tatrichters und sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu wiederholten Diebstählen, minder schwerer Raub und Bewährungsentscheidung • Beihilfebejahung setzt nicht zwingend Mittäterschaft voraus; tatrichterlicher Beurteilungsspielraum ist in engen Fällen zu respektieren. • Bei wiederholten, aber arbeitsteilig ausgeführten Diebstahlshandlungen kann der Beitrag eines Beteiligten als Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB gewertet werden, wenn er nur unterstützend handelte. • Die Annahme eines minder schweren Falles beim Raub nach § 250 Abs. 3 StGB und die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB liegen im Ermessen des Tatrichters und sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Angeklagte D. fungierte als Fahrer und Ablenker für den früheren Mitangeklagten H., der sich als angeblicher neuer Mitarbeiter Zutritt zu Kiosken und Tankstellen verschaffte und dort Waren bzw. Bargeld entwendete. H. entwendete in mehreren Fällen Bargeld und ein Mobiltelefon; D. fuhr H. zu den Tatorten, lenkte Personal ab und erhielt kleinere Geldbeträge als Entlohnung. In einem Fall planten D., H. und ein weiterer Beteiligter den Überfall mit Masken und einer Softairpistole; bei dessen Ausführung bedrohten sie Mitarbeiter, entnahmen Bargeld, wurden aber noch in der Tatörtlichkeit von der Polizei gestellt; D. richtete die Attrappe kurzzeitig auf einen Polizisten. Das Landgericht verurteilte D. wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen, wegen Mittäterschaft beim Diebstahl in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes (im minder schweren Fall) in einem Fall; Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre, zur Bewährung ausgesetzt. • Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg; das Landgericht hat zutreffend festgestellt und gewürdigt. • Zur Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB): Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäterschaft nur anzunehmen, wenn der Beteiligte seinen Beitrag als Bestandteil der gemeinsamen Tat will; hier hat das Landgericht unter Berücksichtigung von Intensität des Interesses, Umfang der Beteiligung und fehlender Tatherrschaft zu Recht Beihilfe festgestellt und damit den Beurteilungsspielraum nicht überschritten. • Zur Abgrenzung Beihilfe/Mittäterschaft: Der Senat betont, dass in Grenzfällen die tatrichterliche Wertung tragfähig sein muss, sofern die Urteilsgründe alle maßgeblichen Gesichtspunkte darlegen. • Zur Strafzumessung beim Diebstahl (§ 242 StGB) und zur Verneinung besonders schwerer Fälle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB): Das Landgericht hat niedrige Beteiligung und überwiegenden Vorteil des Haupttäters sowie fehlende dauerhafte Einnahmequelle berücksichtigt; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Zum minder schweren Fall beim Raub (§ 250 Abs. 3 StGB) und zur Strafzumessung: Die Jugendkammer hat die relevanten mildernden und erschwerenden Umstände abgewogen; das Ergebnis liegt noch innerhalb des tatrichterlichen Ermessensspielraums. • Zur Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB): Die Begründung des Landgerichts enthält hinreichende Umstände zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB; die Darstellung der positiven Sozialprognose und die vorherigen Strafzumessungserwägungen ermöglichen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung. • Es liegen keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zugunsten oder zulasten des Angeklagten vor; auch eine Verletzung des § 301 StPO wurde nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Verurteilungen des Landgerichts wegen Beihilfe zum Diebstahl, wegen (mittäterschaftlich begangener) Diebstähle in Teilen und wegen schweren Raubes im minder schweren Fall bleiben bestehen, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung zur Bewährung. Die strafrechtliche Würdigung der Taten, die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft, die Annahme des minder schweren Raubfalls sowie die Entscheidung zur Bewährung entsprechen dem zulässigen tatrichterlichen Ermessen und enthalten keine revisionsrechtlichen Fehler. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.