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Leitsatz

I ZR 45/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR45.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 45/16 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verhandlungspflicht UrhG § 36 Abs. 1 Satz 1 Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungs- regeln. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der An- schlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 26. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wor- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klä- gers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom 5. Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklag- ten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung ge- meinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigen- produktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Ko- produktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger - der Bayerische Rundfunk - ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Kopro- duktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kamera- leuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nut- zungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen in- soweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller. Auftragspro- duktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftrag- ten Werke allein finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei Lizenzproduktionen erwirbt der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben. Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleu- te. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Nach einem Treffen sowie schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem Ver- einbarungsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim Oberlandesge- richt München ein Schlichtungsverfahren ein. Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Auf- stellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen. Bei Auftragsproduk- 1 2 3 - 4 - tionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen sei er nicht Werknutzer im Sin- ne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil zwischen ihm und den Kameraleuten kei- ne urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergü- tungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf seine Eigenproduktionen unterlie- ge er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit bildgestaltenden Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Rege- lungen über Urheberrechte und Vergütungen enthalte und nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Auf- stellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzprodukti- onen zu verhandeln. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Ko- produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hin- sichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 369). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschluss- berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte erstrebt mit der An- schlussrevision die Abweisung der Klage in Bezug auf Auftragsproduktionen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu- weisen. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich lediglich in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa- men Vergütungsregeln treffe auf Seiten der Verwerter nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Der Be- griff des Werknutzers sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff. UrhG, sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werknutzer sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein in Bezug auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz- und Kopro- duktionen Vertragspartner der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleu- te und daher Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. An der Pflicht zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Klä- ger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen Vergütungs- regeln vor. Dieser Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass im Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungs- regeln im Sinne von § 36 UrhG von vorneherein verhindert werden solle. Das Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen aus. Danach sollten gemeinsame Vergütungsregeln beim Vorliegen kollidieren- der Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer Kraft treten, son- 7 8 - 6 - dern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie Bestimmungen zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist be- gründet. Die Anschlussrevision des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsa- mer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit, als der Kläger die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungs- regeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. Soweit der Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenz- produktionen stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen. 2. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN). Die vom Kläger begehrte Fest- stellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung ge- meinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen 9 10 11 12 - 7 - verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Bezie- hung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis- ses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfah- ren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808 Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens). Die von den Parteien im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des Begriffs des Werknutzers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und einer eventuellen Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vor- fragen eines Rechtsverhältnisses nicht isoliert Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage sein. b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Be- klagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich un- ter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein An- spruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlags- pflicht I, mwN). Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlun- 13 - 8 - gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine entsprechende Verpflichtung des Klägers geltend gemacht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die negative Feststellungsklage ist begründet. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Werknutzer und Vereinigun- gen von Urhebern hätten nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kom- menden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer Ver- gütungsregeln zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsre- geln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung ge- meinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und für Eigen- produktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen. bb) Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen über die Auf- stellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmit- 14 15 16 17 - 9 - telbar durch Vereinbarung der Parteien (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3 und 4, § 36a UrhG) aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Ver- gütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren (§ 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ver- handelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, wo- nach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfin- det, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Ver- pflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsa- mer Vergütungsregeln mitzuwirken (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Ur- heberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 2; vgl. auch Dietz/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 22 und 46; vgl. weiter Be- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 20). b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie die Revisionserwide- rung geltend macht - eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsver- fahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist angesichts des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags nicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zu verhandeln. Dass die Parteien schriftsätz- 18 - 10 - lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH, GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klage- antrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf- zuheben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und der Klage unter teil- weiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevision des Beklagten ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.05.2015 - 33 O 10898/14 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 29 U 2115/15 - 19