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Entscheidung

IX ZB 96/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB96.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 96/16 vom 2. März 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 2. März 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2016 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. 1 - 3 - Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungs- rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen. 2 3 - 4 - Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.12.2015 - 1017 IN 261/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2016 - 3 T 44/16 - 4