Leitsatz
V ZB 138/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/16 vom 2. März 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3, § 420 Abs. 1 Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Be- schwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16 - LG Hagen AG Lüdenscheid ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 5. September 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsbürger, reiste im Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 7. März 2013 be- standskräftigem Bescheid zurückgewiesen. Bei seiner für den 15. August 2016 geplanten Abschiebung auf dem Luftwege weigerte sich der Betroffene, in das Flugzeug zu steigen. Da es sich um eine unbegleitete Maßnahme handelte und die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur mit einer Sicherheitsbegleitung durchführbar gewesen wäre, wurde die Abschiebung abgebrochen und der Be- troffene in Haft genommen. Das Amtsgericht hat am selben Tag auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien bis zum 25. September 2016 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrens- bevollmächtigte des Betroffenen am 24. August 2016 Beschwerde eingelegt, Einsicht in die Gerichtsakte beantragt und angekündigt, nach Akteneinsicht die 1 2 - 3 - Beschwerde zu begründen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entschei- dung über die Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat am 30. August 2016 Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auf den 5. September 2016 anberaumt und die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zu diesem Ter- min geladen. Die ihr zur Einsichtnahme übersandten Gerichtsakten sind der Verfahrensbevollmächtigten erst am 6. September 2016 zugegangen. Die Ver- fahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat dem Landgericht am Tag der Anhö- rung mitgeteilt, dass ihr noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, den Betroffenen nach Akteneinsicht und Begründung der Be- schwerde erneut anzuhören. Das Landgericht hat den Betroffenen in Abwesenheit der Verfahrensbe- vollmächtigten am 5. September 2016 angehört und dessen Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 16. September 2016 angeordnet bleibt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde; im Hinblick auf seine am 16. September 2016 erfolgte Abschiebung beantragt er, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3, 5 AufenthG sei gegeben, da der Betroffene an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt habe, sich keinesfalls nach Algerien begeben zu wollen. Statt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er seinen Angaben zufolge mit einem Verbleib in einem anderen Staat „Vorlieb“ nehmen wollen. Dies sei 3 4 - 4 - gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, im Falle der Flugabschiebung nach Algerien den Flug nicht anzutreten. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit dem Antrag, die Rechts- widrigkeit der Haft festzustellen (§ 62 FamFG), statthaft und auch sonst zuläs- sig. Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegrün- det. a) Der Betroffene rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass er entgegen § 420 Abs. 1 FamFG nicht ordnungsgemäß angehört und die von seiner Verfahrens- bevollmächtigten angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet wor- den sei. aa) Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen in Abwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört hat. Zwar gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit einzu- räumen, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, NVwZ-RR 2014, 864 Rn. 8 mwN). Die zu dem Anhörungstermin geladene Verfahrensbevollmächtigte hat aber ausdrücklich nicht die Verlegung dieses Termins beantragt, sondern eine er- neute Anhörung des Betroffenen nach erfolgter Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde. 5 6 7 8 - 5 - bb) Allerdings hat das Beschwerdegericht gegen den Anspruch des Be- troffenen auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es über seine Beschwerde entschieden hat, ohne die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Begründung abzuwarten. (1) Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313, 317 f.; BVerfGK 15, 121, 124; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ge- mäß Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Be- schwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Be- gründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, aaO). (2) Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, welches vor Gewäh- rung der Akteneinsicht und Eingang der Begründung über die Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, verstößt danach gegen den Anspruch des Be- troffenen auf rechtliches Gehör. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Be- troffenen Akteneinsicht beantragt und eine anschließende Begründung der Be- schwerde angekündigt hatte, musste das Beschwerdegericht diese Begründung oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessen Frist (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) abwarten. Soweit sich aus der Begründung neue Anhaltspunkte für die 9 10 11 - 6 - Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergeben hätten, wäre der Betroffene hierzu gegebenenfalls erneut anzuhören gewesen (§ 420 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befand, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Frei- heitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43), welches auch in Abschie- bungshaftsachen zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22), kann durch eine geeignete Verfahrens- gestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsicht- nahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließen- de kurze Frist für die Begründung der Beschwerde. cc) Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was der Betroffene im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Be- schwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Be- schluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 19). b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde Mängel des Abhilfeverfahrens des Amtsgerichts. Dieses hat über die Nichtabhilfe entschieden und seine Ent- scheidung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt. Die Ent- scheidung enthält durch die Bezugnahme auf die fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschlusses auch eine Begründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), die zwar knapp, angesichts der ohne Begründung eingelegten Be- schwerde aber noch als ausreichend anzusehen ist (vgl. BeckOK 12 13 14 - 7 - FamFG/Obermann, 21. Ed. [01.12.2016], FamFG § 68 Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rn. 12b). Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeent- scheidung der Verfahrensbevollmächtigten hätte Akteneinsicht gewähren und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten müssen oder ob es aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen berechtigt war, sofort zu entscheiden und den Betroffenen wegen der Akteneinsicht an das Be- schwerdegericht zu verweisen. Ebenso kann dahinstehen, ob die in Beschluss- form zu erlassende Abhilfeentscheidung den formellen Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt. Mängel des Abhilfeverfahrens führen nämlich nur dann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, wenn sie entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 17). Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung auf den geltend gemachten Mängeln des Abhilfeverfahrens beruht, insbesondere was er im Falle des Zuwartens mit der Abhilfeentscheidung noch vorgetragen hätte. 2. Soweit der Betroffene beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Aus- länderakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, wel- che entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausländerakte hät- te entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris Rn. 7 mwN). 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. 15 16 17 - 8 - Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 15.08.2016 - 77 XIV(B) 21/16 - LG Hagen, Entscheidung vom 05.09.2016 - 3 T 118/16 -