Entscheidung
1 StR 52/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/17 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch auch wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfä- higer Personen nach § 179 StGB aF ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean- standen. Zwar wurde die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsun- fähiger Personen (§ 179 StGB) mit Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I, 2460), das am 10. November 2016 in Kraft trat, nach Verkündung des Urteils des Landge- richts Landshut vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Dies ist im Revisionsver- fahren gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu beachten. Jedoch ist § 179 StGB aF gleichzeitig in § 177 StGB eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin unter Strafe gestellt ist. § 177 StGB nF (sexu- eller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 179 StGB dar; denn sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung sind unverändert ge- blieben. Die Taten des Angeklagten konnten, da das jetzt geltende Recht nicht - 3 - das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB), weiter nach § 179 StGB aF straf- rechtlich geahndet werden. Graf Jäger Bellay Radtke Fischer