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Beschluss

3 StR 517/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sukzessiver Mittäterschaft ist zu beachten, dass eine Zurechnung nur möglich ist, solange die vorausgehende Tatausführung durch den Anderen noch andauert; nach Beendigung kommt sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht. • Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann bei gemeinsamer Fixierung und Herabzerren als tatbestandlich verwirklicht gelten, wenn Vorsatz und die tatsächlichen Verletzungsfolgen festgestellt sind. • Bei der Wahl des Strafrahmens für einen Versuch ist bei der Gesamtwürdigung versuchsbezogenen Umständen, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs, besonderes Gewicht beizumessen; eine Verwerfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bedarf tragfähiger Begründung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlender Tragfähigkeit der Strafrahmenwahl und Abgrenzung sukzessiver Mittäterschaft • Bei sukzessiver Mittäterschaft ist zu beachten, dass eine Zurechnung nur möglich ist, solange die vorausgehende Tatausführung durch den Anderen noch andauert; nach Beendigung kommt sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht. • Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann bei gemeinsamer Fixierung und Herabzerren als tatbestandlich verwirklicht gelten, wenn Vorsatz und die tatsächlichen Verletzungsfolgen festgestellt sind. • Bei der Wahl des Strafrahmens für einen Versuch ist bei der Gesamtwürdigung versuchsbezogenen Umständen, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs, besonderes Gewicht beizumessen; eine Verwerfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bedarf tragfähiger Begründung. Der Angeklagte und ein Mitbeschuldigter drangen nachts in das Haus des Geschädigten K. ein, um Diebesgut zu erlangen. Nachdem sie bereits Beute hatten, kehrten sie zurück, um das Schlafzimmer nach Geld zu durchsuchen. A. weckte den schlafenden K. und verletzte ihn durch Faustschlag und Tritt; daraufhin forderte A. unter Bedrohung Bargeld. Der Angeklagte hatte das Geschehen zunächst tatenlos mit angesehen, erklärte sich aber schließlich bereit, mitzuwirken, nachdem K. einen Herzanfall vorgetäuscht hatte. Gemeinsam zerrten sie K. gewaltsam die Treppe hinunter und fixierten ihn, wobei dieser Hämatome und Abschürfungen erlitt; K. konnte letztlich fliehen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchdiebstahl zu dreieinhalb Jahren Haft. • Das Landgericht hat die Tatbestände der versuchten räuberischen Erpressung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB festgestellt. Die gefährliche Körperverletzung ist zu Recht bejaht worden, weil das gemeinsame Hochreißen, Herabzerren und Fixieren unter schmerzhaften Griffen Hämatome und sonstige Verletzungen verursacht hat und der Angeklagte vorsätzlich handelte. • Die Annahme, der Angeklagte habe unter dem Gesichtspunkt sukzessiver Mittäterschaft auch die vorangegangenen, massiveren Verletzungshandlungen des A. als eigene begangen (§ 25 Abs. 2 StGB), ist rechtlich fehlerhaft, da der Angeklagte sich erst zum Mitwirken entschloss, nachdem die vorausgehenden Körperverletzungen bereits beendet waren; sukzessive Mittäterschaft setzt dagegen ein fortdauerndes Tatgeschehen voraus. • Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens versuchsbezogene Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt und die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht tragfähig begründet hat. Zwar wurde zutreffend der gesetzliche Rahmen nach §§ 255, 249 Abs.1 i.V.m. § 38 Abs.2 StGB herangezogen und ein minder schwerer Fall verneint, doch für die Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen des Versuchs fehlen vertiefte würdigende Erwägungen zur Nähe zur Tatausführung und zur Gefährlichkeit des Versuchs. • Für die neue Verhandlung hat der Senat klargestellt, dass zwar die tateinheitliche gefährliche Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden kann, die vor dem Entschluss des Angeklagten durch A. ausgeführten Gewalthandlungen ihm aber nicht als eigene zugerechnet werden dürfen. Die Revision des Angeklagten hatte in dem in der Entscheidungsformel bezeichneten Umfang Erfolg: Der Strafausspruch des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen. Begründend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zwar Bestand hat, die Zurechnung früherer, bereits abgeschlossener Gewalthandlungen des Mittäters als eigene Tat des Angeklagten unzulässig ist und die Strafrahmenwahl für den Versuch nicht ausreichend versuchsbezogen begründet wurde. In der neuen Hauptverhandlung ist insbesondere über die Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB neu zu entscheiden; bei der Strafzumessung sind die tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung und die Abgrenzung der dem Angeklagten zurechenbaren Tathandlungen zu berücksichtigen.