Beschluss
5 StR 609/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren psychischen Erkrankung kann die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden.
• Für die Erheblichkeit der Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB kann auf die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung und den drohenden Gesamtschaden abgestellt werden.
• Die erhöhten Darlegungsanforderungen des § 63 Satz 2 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht auf Tatsachen abstellt, die eine hinreichend konkrete Gefährlichkeitsprognose stützen.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 63 StGB bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit und Tatserieabsicht • Bei Vorliegen einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren psychischen Erkrankung kann die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden. • Für die Erheblichkeit der Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB kann auf die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung und den drohenden Gesamtschaden abgestellt werden. • Die erhöhten Darlegungsanforderungen des § 63 Satz 2 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht auf Tatsachen abstellt, die eine hinreichend konkrete Gefährlichkeitsprognose stützen. Der Beschuldigte leidet seit 2006 an chronifizierter paranoider Schizophrenie und konsumierte täglich Alkohol und Cannabis. Er entwickelte die Vorstellung, gegen Verkehrslärm vorzugehen, und plante einen ‚Rachefeldzug‘. Am 30. März 2016 versuchte er, mit Grillanzündern das Rad eines geparkten Pkw anzuzünden und hatte zudem Nägel zur Sabotage ausgelegt. Polizeibeamte stellten ihn noch während der Tat und verhinderten die Ausweitung des Brandes; der Reifen wurde beschädigt, der Sachschaden belief sich auf etwa 75 Euro. Das Landgericht wertete das Verhalten als versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Ein psychiatrisches Gutachten stellte eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit fest. Das Landgericht ordnete daraufhin die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. • Das Landgericht hat festgestellt, dass beim Beschuldigten eine chronische paranoide Schizophrenie vorliegt und zur Tatzeit ein akuter psychotischer Zustand seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben hat, weshalb die Tatunfähigkeit angenommen werden durfte. • Die konkrete Tat war als versuchte Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie als Sachbeschädigung zu qualifizieren; sie war in Planung und Ausführung auf erheblichen Schaden gerichtet und Bestandteil eines beabsichtigten Serienkonzepts. • Bei der Gefährlichkeitsprognose ist die Neufassung des § 63 StGB zu beachten; Erheblichkeit kann sich nicht allein aus einer konkreten Schadenshöhe ergeben, sondern ist auch anhand der Tendenz zur serienmäßigen Begehung und des drohenden Gesamtschadens zu beurteilen. • Zwar blieb der tatsächlich entstandene Schaden gering, doch rechtfertigt die geplante erhebliche Tat sowie die Motivation zu einer fortgesetzten Tatserie die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. • Die Entscheidungsgründe genügen den verschärften Darlegungsanforderungen des § 63 Satz 2 StGB, weil das Gericht die Schwere der psychischen Störung, die Tatplanung, die Einordnung als Verbrechenstatbestand und die konkrete Gefährdungslage darlegt. Die Revision des Beschuldigten wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen; die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bleibt bestehen. Der BGH bestätigt, dass die aufgehobene Steuerungsfähigkeit und die sich aus Tatplanung und Motivlage ergebende Prognose erheblicher weiterer Straftaten eine solche Maßregel rechtfertigen. Zwar war der tatsächlich eingetretene Sachschaden gering, doch rechtfertigt die Absicht zu einer Serie schwerwiegender Taten das Einschreiten. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.