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Urteil

EnZR 56/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fortbezug von Strom nach Ende eines Sondervertrags kann durch konkludierten Abschluss eines neuen Sondervertrags zu den angebotenen Sonderkonditionen erfolgen. • Bei leitungsgebundener Versorgung stellt das Leistungsangebot des Versorgers grundsätzlich eine Realofferte dar, die durch Entnahme angenommen werden kann; ein ausdrücklicher Widerspruch des Kunden ist unbeachtlich, wenn er weiterhin Strom bezieht. • Eine Preisspaltung zwischen Grundversorgungstarifen und Sonderverträgen ist kartellrechtlich zulässig; ein Missbrauch der Marktstellung wegen Belieferung zu Grundversorgungstarifen liegt nicht ohne weiteres vor. • Die Anwendung von § 315 BGB zur Billigkeitskontrolle tariflicher Anfangspreise der Grundversorgung ist ausgeschlossen; bei Grundversorgung bestimmt der veröffentlichte Allgemeine Preis den vereinbarten Anfangspreis.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Vertragsschluss über Heizstrom-Sondertarif nach Fortbezug • Ein Fortbezug von Strom nach Ende eines Sondervertrags kann durch konkludierten Abschluss eines neuen Sondervertrags zu den angebotenen Sonderkonditionen erfolgen. • Bei leitungsgebundener Versorgung stellt das Leistungsangebot des Versorgers grundsätzlich eine Realofferte dar, die durch Entnahme angenommen werden kann; ein ausdrücklicher Widerspruch des Kunden ist unbeachtlich, wenn er weiterhin Strom bezieht. • Eine Preisspaltung zwischen Grundversorgungstarifen und Sonderverträgen ist kartellrechtlich zulässig; ein Missbrauch der Marktstellung wegen Belieferung zu Grundversorgungstarifen liegt nicht ohne weiteres vor. • Die Anwendung von § 315 BGB zur Billigkeitskontrolle tariflicher Anfangspreise der Grundversorgung ist ausgeschlossen; bei Grundversorgung bestimmt der veröffentlichte Allgemeine Preis den vereinbarten Anfangspreis. Die Klägerin (Stromversorger) forderte den Beklagten auf Zahlung offener Restentgelte für gelieferten Heizstrom und vorgerichtliche Anwaltskosten für die Jahre 2009–2013. Die Parteien hatten seit 1996 einen Sondervertrag für Nachtstromspeicherheizung; die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis 2011 und bot unterschiedliche Sondertarife an. Der Beklagte widersprach Preiserhöhungen und zeigte sich im Mai 2011 bereit, "vorläufig und unter Vorbehalt" die Weiterversorgung zum günstigsten Sondertarif anzunehmen; später erklärte er Widerspruch gegen eine sondervertragliche Bindung. Die Klägerin belieferte den Beklagten nach dem 30.9.2011 weiterhin mit Heizstrom und rechnete ab Oktober 2011 nach Grundversorgungstarif ab. Die Vorinstanzen teilten die Forderung teilweise zu; das Berufungsgericht setzte die Abrechnung auf Basis des Sondertarifs fest, verneinte aber das Zustandekommen eines neuen Sondervertrags. Die Klägerin rügte das Berufungsurteil mit Revision. • Die Revision ist unbegründet, das Berufungsurteil bleibt insgesamt rechtskräftig; allerdings ist dessen Tenor berichtigt worden. • Auslegungsgrundsätze: Das Berufungsgericht hat das tatsächliche Erklärungsbild der Parteien in Teilen verkannt; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont und der wirkliche Vertragswille (§§ 133, 157 BGB). • Realofferteprinzip: Leistungsangebote von Versorgungsunternehmen sind regelmäßig als Realofferten zu verstehen; die Entnahme von Energie kann die konkludente Annahme darstellen, es sei denn, besondere Umstände (z. B. Belieferung durch Dritte) schließen dies aus. • Grundversorgung: Nach § 36 Abs.1 EnWG besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang des Grundversorgers, das Angebot der Grundversorgung gilt als verbindlicher Allgemeiner Preis; bei tatsächlicher Inanspruchnahme gilt dieser Preis als vereinbart. • Kartellrechtliche Bewertung: Eine Preisspaltung zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen ist nicht per se kartellrechtswidrig; ein Missbrauch nach § 19 Abs.1 GWB oder § 29 GWB bedarf einer gesonderten Prüfung, hier stellte das Berufungsgericht dies zu Unrecht fest. • § 315 BGB: Die Berufung auf Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zur Durchsetzung des Sondertarifs gegen einen Grundversorgungsvertrag ist nicht zulässig, weil für Grundversorger die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle zugunsten der kartellrechtlichen Aufsicht ausgeschlossen ist. • Konkludenter Sondervertrag: Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Beklagte mit seinem Anwaltsschreiben vom 16.5.2011 ein neues Annahmeangebot für den seit 1.7.2011 geltenden Sondertarif gestellt; die Klägerin reagierte nicht, belieferte aber weiter, sodass nach objektivem Empfängerhorizont ein konkludenter Abschluss des Sondervertrags zustande kam (§§ 150,151 BGB). • Ein vom Abnehmer erklärter Vorbehalt einer Preisüberprüfung steht dem Vertragsschluss nicht entgegen; die Klägerin durfte die Schriftform nicht zur Bedingung machen, da eine kartellrechtliche Überprüfung nach § 29 GWB zumutbar ist. • Rechtsfolge: Die Abrechnung richtet sich für die streitigen Zeiträume nach dem seit 1.7.2011 geltenden Sondertarif; die vom Berufungsgericht festgestellten Beträge ergeben sich aus Anwendung dieses Tarifs abzüglich geleisteter Abschläge und Zinsen. • Tenorkorrektur: Das Berufungsurteil ist wegen offenbarer Unrichtigkeit im Tenor berichtigt worden (Betragsangabe). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig und in einem Punkt im Tenor berichtigt. Der Senat prüfte Auslegungsfragen und bestätigte, dass unter den getroffenen Feststellungen ein neuer Heizstromsondervertrag zu den seit 1.7.2011 geltenden Bedingungen konkludent zustande gekommen ist, sodass die Abrechnung für das 4. Quartal 2011 und für 2013 nach diesem Sondertarif vorzunehmen ist. Eine kartellrechtliche Missbrauchsprüfung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung, und eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB kommt im Bereich der Grundversorgung nicht zur Anwendung. Das Berufungsgericht hat die offenen Beträge unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen, Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zutreffend bemessen; daher sind die Zahlungsansprüche der Klägerin nur insoweit durchzusetzen, wie vom Berufungsgericht festgestellt.