Entscheidung
VIII ZR 262/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070317BVIIIZR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070317BVIIIZR262.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 262/16 vom 7. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Bünger und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen: Der Antrag des Beklagten vom 6. März 2017, die Zwangsvollstre- ckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkam- mer - vom 28. September 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einst- weilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht mit für vorläufig vollstreckbar er- klärtem Urteil vom 28. September 2016 zur Räumung und Herausgabe der von ihm genutzten Wohnung des Klägers in München verurteilt worden. Der zu- ständige Gerichtsvollzieher hat angekündigt, am Donnerstag, dem 9. März 2017 eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Beklagte, der gegen das Berufungs- urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Ein- stellung der Zwangsvollstreckung. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist un- begründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in 1 2 - 3 - dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende An- wendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil an- ordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6 mwN; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1 mwN; vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 1 mwN; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 1 mwN; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5). So liegen die Dinge hier. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer sich - entgegen der Auf- fassung der Nichtzulassungsbeschwerde - lediglich auf 16.105,74 € beläuft und damit die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Zwar trifft die Auffassung der Nichtzulassungsbe- schwerde zu, dass der Wert der geltend gemachten Beschwer im Streitfall mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemes- sen ist, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses im Streit steht, dessen Dauer unbestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, aaO Rn. 3 mwN; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, aaO Rn. 7). Bei dieser Berechnung ist auch, worin der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls beizupflichten ist, nicht lediglich der vom Beklagten zeitweise gezahlte Betrag von 250 € monatlich als Bemessungsfaktor anzusetzen, sondern die im Mietvertrag vom 22. Juni 1996 vereinbarte höhere Nettomiete. Jedoch beträgt diese, anders als die Nichtzulassungsbeschwerde infolge eines Versehens meint, nicht 750 €, sondern ausweislich der in den Tatsacheninstanzen vorge- 3 - 4 - legten und von der Nichtzulassungsbeschwerde auch in Bezug genommenen Vertragsurkunde nur 750 DM monatlich, was einer Monatsmiete von 383,47 € entspricht. Da die dem Beklagten durch die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entstehende Be- schwer sich damit nur auf den zweiundvierzigfachen Betrag der vereinbarten Nettomonatsmiete und damit auf lediglich 16.105,74 € beläuft, ist die Nichtzu- lassungsbeschwerde des Beklagten bereits unzulässig. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrün- det, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht gegeben ist und das Berufungsur- teil im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt. 3. Auf die im Einstellungsantrag weiter erörterte Frage, ob die unterlas- sene Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO im Beru- fungsverfahren eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus- 4 5 - 5 - nahmsweise nicht gehindert hätte, kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 15.04.2016 - 453 C 26721/15 - LG München I, Entscheidung vom 28.09.2016 - 14 S 7301/16 -