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Beschluss

III ZR 39/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs.1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. • Die Säumnis des Klägers am Verhandlungstermin gilt als dessen Verschulden, wenn sie auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 85 Abs.2 ZPO). • Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist Revision hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumung zulässig (§ 565 i.V.m. § 514 Abs.2 ZPO). • Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Notanwalt; Revision gegen zweites Versäumnisurteil wegen unverschuldeter Säumnis unzulässig • Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs.1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. • Die Säumnis des Klägers am Verhandlungstermin gilt als dessen Verschulden, wenn sie auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 85 Abs.2 ZPO). • Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist Revision hinsichtlich der Frage der schuldhaften Versäumung zulässig (§ 565 i.V.m. § 514 Abs.2 ZPO). • Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 3 ZPO). Der Kläger verlangt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gegen das beklagte Land. In einem Termin am 10.11.2016 erschien niemand für den Kläger; das OLG wies die Klage durch Versäumnisurteil ab. Der Kläger legte Einspruch ein; der Einspruchstermin wurde auf den 15.12.2016 bestimmt. Ein Antrag des Klägers auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung wurde abgelehnt. Im Termin am 15.12.2016 erschien erneut niemand für den Kläger; das OLG erließ ein zweites Versäumnisurteil und verworf den Einspruch. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete sein Fernbleiben mit Reiseproblemen bzw. Unzumutbarkeit; er hatte zuvor mehrere Ablehnungsgesuche gestellt. Der Kläger beantragte beim Bundesgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts und reichte Revision ein; zudem warf er der Vorsitzenden Verfahrensfehler vor. • Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs.1 ZPO ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. • Die Säumnis des Klägers am 15.12.2016 war nicht unverschuldet: Das Fernbleiben beruhte auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten und ist dem Kläger nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Der Prozessbevollmächtigte war nicht ausreichend verhindert: Er kam später an und lehnte angebotene Verschiebungen als "unzumutbar" ab; behauptete Zugausfälle rechtfertigten nicht, dass der Gerichtsort an diesem Tag nicht erreichbar gewesen sei. • Für eine unverschuldete Säumnis genügt nicht eine allgemeine und verspätete Mitteilung; der Anwalt hätte das Zumutbare tun müssen, um die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen. • Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende waren substanzlos und rechtsmissbräuchlich; der Einspruchstermin war ordnungsgemäß bestimmt und die Ablehnung des Videokonferenz-Antrags unanfechtbar (§ 128a ZPO). • Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht darauf gestützt werden, das erste Versäumnisurteil sei ohne schuldhafte Säumnis erlassen worden. • Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision war zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde (§§ 548,549,78 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, da die Säumnis des Klägers auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht und diesem Verschulden der Kläger nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Das zweite Versäumnisurteil des OLG bleibt damit bestehen; die Revision ist insoweit unzulässig verworfen, unter anderem weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass allgemeine oder verspätete Entschuldigungen und pauschale Angaben zu Reisebeeinträchtigungen das Erfordernis, dem Gericht rechtzeitig und konkret seine Verhinderung mitzuteilen, nicht erfüllen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde mit 6.000 Euro festgesetzt.