Entscheidung
IV ZR 98/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080317BIVZR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080317BIVZR98.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 98/16 vom 8. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 8. März 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versi- cherungsbeginn zum 1. Februar 2007 nach dem so genannten Policen- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1 - 3 - § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versiche- rungsprämien. Mit Schreiben vom 1. März 2012 erklärte er die Kündigung des Vertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom August 2014 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Einen Widerspruch nach § 5 VVG a.F. erklärte er nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versi- cherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfo r- mation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsge- mäß, weil sie die Frist von 30 Tagen gemäß § 5a VVG a.F. bereits mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation beginnen lasse. Da hier auch § 5 VVG a.F. Anwendung finde, habe die Frist erst mit dem Ablauf der dort vorgeseh e- nen Widerspruchsfrist von einem Monat vom Vertragsschluss zu laufen begonnen. Schließlich habe auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Wider- spruch noch erklärt werden können. II. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht 2 3 4 - 4 - hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei auch dann wirksam, wenn gleichfalls § 5 Abs. 1 VVG a.F. eingreife. Sowohl § 5 als auch § 5a VVG a.F. könnten zum Nichtzustandekommen des Versicherungsvertr a- ges führen, § 5 VVG a.F. bedinge aber keinen gestaff elten Fristenlauf nach § 5a VVG a.F. Die Fragen, ob das Policenmodell gegen europäi- sches Recht verstoße und ob danach ein gestaffelter Fristenlauf von § 5 und § 5a VVG a.F. anzunehmen sei, bedürften keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die be- kannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss habe verstre i- chen lassen und mehr als sieben Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN sein Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es meinte, es sei eine klärungsbedürftige Frage, inwiefern von einer wir k- samen Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. ausgegangen wer- den könne, wenn zugleich ein Fall des § 5 VVG a.F. vorliege. 5 6 7 - 5 - Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Weder das Berufungsgericht noch die Revisionsbegründung zeigen auf, dass zu der Frage unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ent- spricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneinan- der stehen; beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungs- bereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es nicht (Präve, ZfV 1994, 374, 381; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 69 f.; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch 2. Aufl. § 10 Rn. 265, soweit Präve meint, § 5 Abs. 1 genieße Vorrang, bezieht sich das nur auf dessen Anwendbarkeit bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 1; Schwintowski in BK-VVG, § 5a Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 8 U 233/15; LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 3 S 139/15; Entscheidungen jeweils nicht veröffent- licht). Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 4 VVG a.F., wonach § 5 VVG unberührt bleibt. Da beide Widerspruchs- rechte unabhängig voneinander bestehen (vgl. für § 8 VVG insoweit aus- drücklich die Gesetzesbegründung zu § 5, BT-Drucks. 16/3945 S. 57), können ihre Fristen - soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind - gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen. Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wir k- samwerden des Vertrages. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die Anregung der Revision zu, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 (Vierte Richtlinie Lebensversicherung) einer Ge- 8 9 - 6 - setzesauslegung entgegensteht, nach welcher die Widerspruchsfristen des § 5 und des § 5a VVG a.F. nebeneinander laufen. Soweit ersichtlich werden weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum Bedenken g e- gen die Richtlinienkonformität eines Nebeneinanderlaufs der beiden W i- derspruchsfristen erhoben. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Durch § 5 VVG a.F. wird dem Versicherungsnehmer lediglich eine zu- sätzliche Möglichkeit zum Widerspruch gegeben, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versicherungsschein in einzelnen Punkten vom Versicherungsantrag abweicht. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung auch stand. a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Fest- stellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungs- schein alle erforderlichen Unterlagen samt einer formell ordnungsgem ä- ßen Widerspruchsbelehrung übersandt. Die Widerspruchsbelehrung in dem Versicherungsschein hält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stand. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revisi- onsbegründung - wie oben ausgeführt - auch nicht daraus, dass d. VN hier ebenfalls ein Widerspruchsrecht aus § 5 Abs. 1 VVG a.F. zusteht. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchs- frist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 10 11 12 - 7 - 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall - wie das Berufungsgericht im Ergebnis revisionsrechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat - dahinstehen. Die auch insoweit von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage der Richtlinienkonformität nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policen- modells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsau s- übung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereich e- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahr 2007 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er im Jahr 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Die- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 8 - Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2015 - 12 C 5534/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2016 - 4 S 112/15 - 13