Beschluss
XII ZB 507/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB kann angeordnet werden, wenn aufgrund einer demenziellen Erkrankung konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen bestehen.
• Die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens wird dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus zur Exploration geladen wurde; im förmlichen Beweisverfahren genügt die Möglichkeit, das Gutachten zu erörtern und Ergänzungen zu verlangen.
• Die bloße Geschäftsunfähigkeit begründet nicht automatisch einen Einwilligungsvorbehalt; erforderlich sind konkrete Feststellungen zur Gefahr einer Selbstschädigung oder konkreten Vermögensgefährdung.
• Das Recht auf rechtliches Gehör ist durch das förmliche Beweisverfahren gewahrt, sodass eine Pflicht des Sachverständigen, den Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen einzuladen, nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei demenzieller Erkrankung und konkreter Vermögensgefährdung • Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB kann angeordnet werden, wenn aufgrund einer demenziellen Erkrankung konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen bestehen. • Die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens wird dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht von sich aus zur Exploration geladen wurde; im förmlichen Beweisverfahren genügt die Möglichkeit, das Gutachten zu erörtern und Ergänzungen zu verlangen. • Die bloße Geschäftsunfähigkeit begründet nicht automatisch einen Einwilligungsvorbehalt; erforderlich sind konkrete Feststellungen zur Gefahr einer Selbstschädigung oder konkreten Vermögensgefährdung. • Das Recht auf rechtliches Gehör ist durch das förmliche Beweisverfahren gewahrt, sodass eine Pflicht des Sachverständigen, den Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen einzuladen, nicht besteht. Die 1922 geborene Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom. 2014 wurde für sie eine rechtliche Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen, darunter Vermögens- und Gesundheitsfürsorge, eingerichtet. Die Berufsbetreuerin regte 2016 an, einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge zu verhängen, da die Betroffene weiterhin Unterschriften leiste, obwohl sie möglicherweise nicht geschäftsfähig sei, und sie sich kritiklos an eine Dritte (Frau D.) binde, die Rechnungen stellte und erbrechtliche Gedanken äußerte. Die Betreuungsbehörde unterstützte die Anregung. Das Amtsgericht ordnete nach einem Sachverständigengutachten den Einwilligungsvorbehalt an; das Landgericht wies die gegen diese Anordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurück. Die Betroffene, vertreten durch einen Verfahrensbevollmächtigten, rügte insbesondere die Verwertbarkeit des Gutachtens wegen fehlender Zulassung des Verteidigers zur Exploration und die rechtliche Grundlage der Anordnung. • Anordnungsvoraussetzungen: Nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr für das Vermögen besteht; das Landgericht hat aufgrund des Gutachtens und der Angaben der Betreuerin konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr festgestellt. • Sachverständigengutachten: Im förmlichen Beweisverfahren nach §§ 280 Abs.1 FamFG i.V.m. § 411 ZPO besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äußern und Ergänzungen zu verlangen; daraus folgt keine allgemeine Pflicht des Sachverständigen, den Verfahrensbevollmächtigten von sich aus zur Exploration einzuladen. • Rechtliches Gehör: Die vom Senat entwickelte Rechtsprechung zur persönlichen Anhörung ist nicht ohne weiteres auf die Exploration durch einen Sachverständigen übertragbar; das rechtliche Gehör ist durch das förmliche Beweisverfahren gewahrt (Art. 103 Abs.1 GG). • Konkrete Feststellungen: Das Gutachten stellte erhebliche kognitiv-mnestische Einschränkungen und kritiklose Verhaltensweisen der Betroffenen fest, etwa Unterschriften ohne Verständnis der Rechtsfolgen und Einflussnahme durch Frau D.; diese konkreten Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für das Vermögen. • Keine formellen Verfahrensfehler: Das Gericht hat geprüft, ob Verfahrensmängel vorliegen; die vorgebrachten Rügen sind nicht durchgreifend und führen nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens oder zur Aufhebung der Anordnung. • Verhältnis Geschäftsfähigkeit/Einwilligungsvorbehalt: Geschäftsunfähigkeit allein genügt nicht zwingend zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die eine Selbstschädigungsgefahr oder konkrete Vermögensgefährdung begründen; solche Umstände lagen hier vor. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde zurückgewiesen; die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge blieb bestehen. Der Senat bestätigte, dass konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr des Vermögens vorlagen und das Gutachten verwertbar war, weil das förmliche Beweisverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Ergänzung des Gutachtens bietet. Es liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor; eine Pflicht des Sachverständigen, den Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen zur Exploration einzuladen, besteht nicht. Insgesamt hat das Gericht daher zu Recht den Einwilligungsvorbehalt angeordnet, um die Betroffene vor konkreten finanziellen Gefahren zu schützen.