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XII ZB 582/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB582
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB582.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 582/16 vom 8. März 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan- desgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Der 1970 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1967 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 6. Juli 2002. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 20. November 2015. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2015 unter anderem ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ("VBLklassik") bei der Versor- 1 2 - 3 - gungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Versorgung mit 45,37 Versor- gungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 € vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,42 Versorgungs- punkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.499,34 € zu bestim- men. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es angeordnet, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehe- manns bei der VBL zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,32 Ver- sorgungspunkten übertragen wird. Die dagegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu- gelassene Rechtsbeschwerde der VBL, die eine interne Teilung auf der Grund- lage des von ihr unterbreiteten Vorschlags erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die dem Vorschlag der VBL zugrunde liegende Vorgehensweise ent- spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VersAusglG. § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS lege die Bezugsgröße in der Weise fest, dass der ausgleichsberechtigten Person ein 3 4 5 6 - 4 - in Versorgungspunkten ausgewiesener Ausgleichswert zu übertragen sei. Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für die Bestimmung des Aus- gleichswerts habe in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugs- größe zu erfolgen, wobei dem Versorgungsträger wegen § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht frei gestellt sei, eine von den Bestimmungen seiner Versorgungsordnung abweichende Ausgleichsbezugsgröße zu wählen. Maßgeblich für die VBL seien daher allein Versorgungspunkte, wenn auch § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS in ge- wissem Widerspruch hierzu die Regelung enthalte, dass der Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des ehe- zeitlichen Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert zu ermit- teln sei. Demgegenüber bestimme § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, dass für ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ledig- lich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben und damit gerade nicht der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln sei. Die VBL habe daher die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Be- zugsgröße hälftig zu teilen und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das zugrunde liegende Kapital. Weil die von der VBL herangezogenen versiche- rungsmathematischen Grundsätze nicht normiert seien, könne aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters- und ge- schlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnung auf Kapitalbasis führten, berücksichtigt werden müssten. Jeden- falls bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspunk- ten eines männlichen Ausgleichspflichtigen komme es auch nicht zu einer Wei- terverwendung nachteiliger geschlechtsspezifischer Faktoren für Frauen. Ge- gen einen aus versicherungsmathematischen Gründen allein möglichen Aus- gleich auf Kapitalbasis spreche ferner die Mitteilung der VBL, dass die Versor- gung nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert werde. Vorliegend profitiere die Ehefrau von der Teilung der Versorgungspunkte ge- 7 - 5 - genüber dem von der VBL angestrebten Ergebnis einer Halbteilung des Bar- werts. Für den ausgleichspflichtigen Beteiligten, hier den Ehemann, bleibe es unabhängig davon ohnehin bei der genauen Halbteilung, lediglich vermindert um die Teilungskosten. Insgesamt dürfte es für die VBL weitgehend aufwands- neutral sein, die Versorgungspunkte zu teilen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Beschwerdegericht im Anschluss an eigene Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 755) die Auf- fassung vertritt, dass der Ausgleichswert eines Anrechts aus der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes der nominalen Hälfte der von dem ausgleichs- pflichtigen Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte entspre- chen müsse (ebenso Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; ten- denziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759), kann dem nicht gefolgt wer- den. Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtli- chen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familien- sachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/ 8 9 - 6 - Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Feb- ruar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfah- rensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsma- thematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungs- punkte zurückzurechnen. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insbe- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ver- sorgungsträgers besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche Al- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ver- sorgungssystem der VBL - wie auch der anderen Zusatzversorgungen des öf- fentlichen Dienstes - sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbrei- tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestim- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt 10 - 7 - es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Aus- gleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versor- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem Erfor- dernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts demge- genüber nicht entnehmen. aa) Dabei ist dem Beschwerdegericht zuzugeben, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen" seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen könnte. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte "des Werts" des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass die Teilung des Ehe- zeitanteils auch auf einer vorherigen versicherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungs- träger die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Tei- 11 12 - 8 - lung den Grundsatz der "gleichwertigen" Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der aus- gleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichs- wert "wertmäßig" entspricht (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hin- tergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Inte- resse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). bb) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Ren- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Ren- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL 13 14 - 9 - erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichblei- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4 € führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten un- mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssys- tems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Um- wandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen An- wendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höhe- ren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungs- punkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. cc) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgese- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Be- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungs- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die Ent- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Aus- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens- älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. Anders als das Beschwerdegericht meint, wirken sich versicherungstechnische Verluste auf die Träger der Zusatz- 15 - 10 - versorgung des öffentlichen Dienstes sowohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto-Deckungsrückstellung ermittelt. Versicherungstechnische Ver- luste erhöhen diese Netto-Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versi- cherten zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbe- stands bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwar- ten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versi- cherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamt- betrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versi- cherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426). dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversor- gung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Rege- lung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungssystems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer Geringfügigkeit und einen möglicherweise 16 - 11 - erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittlung des kor- respondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen als problematisch an- sah (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der - in Versor- gungspunkten anzugebende - Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu be- rechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). III. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeit- punkt allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicher- te (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) nicht entgegen, weil das von dem Ehemann in der Ehezeit erlangte Anrecht "VBLklassik" ausschließlich auf dem Erwerb von Versorgungspunkten nach dem 1. Januar 2002 und nicht auf Start- gutschriften beruht. 17 18 - 12 - 2. Demgegenüber kann die Heranziehung geschlechtsspezifischer Rech- nungsgrundlagen zur Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts unter den obwaltenden Umständen nicht mehr hingenommen werden. Die rechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechtsspezifi- schen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes ist umstritten. Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der oberge- richtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken gel- tend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Pra- xis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54). a) Nach Auffassung des Senats führt das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen ge- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrech- nung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren- den Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. aa) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der VBL ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die Satzung ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf die Gruppenversi- 19 20 21 22 - 13 - cherungsverträge, welche die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107). bb) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.). Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtli- che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf "die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen" (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Re- gelungen sind nunmehr - nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unter- schiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. BeckOK GG/Kischel [Stand: Dezember 2016] Art. 3 Rn. 192; Sachs/Osterloh/Nußberger GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 274). 23 - 14 - cc) Nach diesen Maßstäben kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen und weiblichen Ausgleichs- berechtigten bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertra- genden Ausgleichswerts nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren lediglich die höhere Lebens- erwartung von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem geteilten Anrecht abgebildet werde. (1) Es steht dabei allerdings außer Frage, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben. Nach der vom Statistischen Bundesamt im Frühjahr 2016 veröffentlichten Periodenster- betafel für Deutschland beträgt die Lebenserwartung bei Geburt für neuge- borene Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durchschnittliche Restlebenserwartung für 65-jährige Männer liegt bei weiteren 17,69 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahren (vgl. Ster- betafel 2012/2014, Methoden- und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von Periodensterbetafeln für Deutschland und die Bundesländer S. 26 ff., veröf- fentlicht bei www.destatis.de). Es ist demgegenüber stark umstritten, ob die statistisch höhere Le- benserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann. Teilweise wird - gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZESAR 2005, 72, 74 Fn. 16 f.) - die Auf- fassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologischen Unterschieden, sondern in erster Linie auf soziokulturellen Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau) beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde (vgl. Temming ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; 24 25 26 - 15 - Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. September 2010 in der Rechtssache C-236/09 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats - VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.). Demge- genüber wird von der Gegenansicht die Bedeutung möglicher biologischer Ur- sachen für die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen be- tont (vgl. etwa Steinmeyer NZA 2004, 1257, 1258 f.; Armbrüster VersR 2010, 1578, 1581). In diesem Zusammenhang wird einerseits auf genetische Ein- flüsse im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlech- ter für Erbkrankheiten (vgl. Höhn ZVersWiss 2002, 237, 240 f.; vgl. auch Schwintowski VersR 2011, 164, 170) und andererseits auf hormonelle Faktoren hingewiesen: Das männliche Sexualhormon Testosteron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, während das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mittel- bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen Gefäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke (vgl. Kürvers Betriebliche Altersversorgung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich S. 236 mN); darüber hinaus ergebe sich aufgrund der hormonellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschiedlich ausgeprägte Neigung zu risiko- reichen Lebensgewohnheiten (Höhn ZVersWiss 2002, 237, 241). (2) Hiernach lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärba- ren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweifelnd 27 - 16 - etwa Felix/Sangi ZESAR 2011, 257, 260 f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es - jedenfalls - an einem zwingenden Grund für die Ungleichbe- handlung fehlt. (a) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase auf- grund der entrichteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versiche- rungstechnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der gleichen Anzahl von Versorgungspunkten verbundene Leistungspflicht lässt für die VBL gegenüber einer weiblichen Versicherten aufgrund ihrer statistisch hö- heren Lebenserwartung einen höheren Erfüllungsaufwand erwarten als gegen- über einem versicherungstechnisch gleichaltrigen männlichen Versicherten. Diesem Umstand trägt die VBL durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen in ihrer versi- cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die VBL - folgerichtig - die glei- chen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathema- tischen Berechnungen zum Ausgleichswert im Versorgungsausgleich heran- zieht (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 41), wird dadurch in versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs gewährleistet. (b) Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann aber grund- sätzlich auch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundla- gen sichergestellt werden. Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Neukalkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen für den Versor- gungsträger möglicherweise mit versicherungstechnischen Belastungen ein- hergeht, wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifischen Unter- schiede in der Sterblichkeitsannahme bei der Bemessung des Barwerts der künftigen Leistungsverpflichtungen stark niederschlagen und sich der Versor- 28 29 - 17 - gungsträger zum anderen kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in seinem Versichertenbestand mit dem Zeitablauf ändert (vgl. Höfer/Reinhard Betriebs- rentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381, 383 f.). Wenn aber die zugesagte Leistung - wie bei der VBL und den an- deren Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - eine Hinter- bliebenenversorgung einschließt, werden die Auswirkungen der geschlechts- spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frauen nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbliebenenversor- gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die Wahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. Höfer/ Reinhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/ Wilhelm BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Belas- tung ist daher für die VBL durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale Rech- nungsgrundlagen nicht zu erwarten. dd) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der VBL be- ruhende Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht führt indessen nicht zur Un- wirksamkeit des § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS selbst. Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfas- sungskonformen Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werden, sofern dadurch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rege- lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegrif- fen wird (vgl. auch BAG VersR 1979, 968, 970). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarifvertragliche Umsetzung der Strukturreform des Versor- gungsausgleichs verzichtet haben und § 32 a VBLS daher keine tarifvertragli- 30 31 - 18 - che Grundlage hat (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 6). § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei der Barwertermittlung zu verwendenden Rechnungsgrundlagen. Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen Grundsätze", so dass der auf der Verwen- dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsver- stoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Hand- habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der ver- sicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berech- nung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneut- rale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308). b) Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren kann nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht stellt sich grund- sätzlich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der Fol- gewirkungen. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestal- tung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs-)Rechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassungs- konformen Regelung zu gewähren ist (BVerfG NJW 2008, 1868, 1875; BVerfG NJW 1991, 2129, 2133). 32 33 - 19 - aa) In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere berücksich- tigt, dass ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifi- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen - zumindest für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge - mit Blick auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs selbst von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. (1) In der sogenannten "Test-Achats"-Entscheidung aus dem Jahre 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer nationalen (belgischen) Vor- schrift befasst, die unter bestimmten Umständen geschlechtsspezifische Prä- mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. Ob- wohl eine solche Praxis gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37; im Folgenden: Gender-Richtlinie) schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossen worden sind, stand das belgische Gesetz im Einklang mit der Richtlinie. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie konnten die Mitgliedsstaaten noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn "die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobe- wertung ein bestimmender Faktor ist." Auch Deutschland hatte von dieser Mög- lichkeit Gebrauch gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. April 2006 bis zum 21. Dezember 2012 geltenden Fassung). 34 35 - 20 - Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 seine Gültigkeit verlie- re. Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirkli- chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er "in kohä- renter Weise" auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. - Association Belge des Consommateurs Test-Achats). Aus Art. 5 Abs. 1 der Gender-Richtlinie ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. Im 18. Erwä- gungsgrund der Gender-Richtlinie heiße es dazu ausdrücklich, dass zur Ge- währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksichti- gung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuer- halten, laufe der Verwirklichung des mit der Gender-Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 30-32 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats). Der deutsche Gesetz- geber hat als Reaktion auf die "Test-Achats"-Entscheidung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 - neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsauf- sichtsgesetz - den am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie orientier- ten § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben (Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013, BGBl. I S. 610). 36 - 21 - (2) Freilich findet die Gender-Richtlinie und die zu ihr ergangene Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich "Beschäftigung und Beruf" (Art. 3 Abs. 4 der Gender-Richtlinie), weil in diesem Bereich zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15. Erwägungs- grund zur Gender-Richtlinie). Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber - wie bei der "VBLklassik" - als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger abschließt, fallen unzweifelhaft nicht in den An- wendungsbereich der Gender-Richtlinie (Raulf BetrAV 2012, 641, 643; Temming BetrAV 2012, 391, 393; Ulbrich DB 2011, 2575, 2576). Allerdings unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrunde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis (Valutaverhältnis) in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung dem Geltungsbereich der Richt- linie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: Entgeltgleichheits-Richtlinie). Diese enthält ein eigenes, für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der ge- schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art. 5 lit. b und c der Entgelt- gleichheits-Richtlinie). Eine Ausnahme gilt indessen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie, wonach die Gewährung eines unterschiedli- chen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn "dies notwendig ist, um versiche- rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind". 37 38 - 22 - (3) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgelt- gleichheits-Richtlinie hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich diese Rechtsprechung auf einen "völlig anderen Sachverhalt" beziehe (vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union in der Rechtssache C-236/09 [Test-Achats], abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.). Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen gera- de bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Al- tersversorgung nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und weiblichen Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf ge- gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine - möglicherweise eben geschlechtsspezifisch kalkulierte - Versicherungs- bzw. Versorgungsleistung zugesagt wird (vgl. Raulf BetrAV 2012, 641, 647). Die rechtlichen Wertungen der "Test-Achats"-Entscheidung lassen es darüber hin- aus als zweifelhaft erscheinen, ob die (entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Gender- Richtlinie) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipierte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie im Einklang mit den primär- rechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts steht. Dies gilt vor allem des- halb, weil sich die Entgeltgleichheits-Richtlinie (ebenso wie die Gender-Richt- linie) in ihren Erwägungsgründen als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezieht und insoweit der glei- che Prüfungsmaßstab gilt. Im deutschen Schrifttum besteht deshalb - soweit ersichtlich - grundsätzlich Einigkeit über die präjudizielle Bedeutung der "Test- Achats"-Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Uni- onsrechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie (vgl. Höfer/Reinhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 159; 39 - 23 - Ahrendt RdA 2016, 129, 138 f.; Krönung BetrAV 2013, 89; Raulf BetrAV 2012, 641, 647; Reinecke BetrAV 2012, 402, 407; Temming BetrAV 2012, 391, 394 ff.; Langohr-Plato BetrAV 2012, 292, 293; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381 f.; Ulbrich DB 2012, 2775, 2776 f.; vgl. auch Willemsen/Döring BetrAV 2011, 432, 439: mittelbare Auswirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung zumindest auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversor- gung). bb) Die möglichen Folgewirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Ar- beitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) ver- einbarten "Richtlinien zum Versorgungsausgleich" (abgedruckt bei Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der "Richtlinien" sollen bei Versorgungs- auskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unab- hängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechts- neutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben einige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem be- reits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayeri- schen Gemeinden). Vor diesem Hintergrund kann die von den "Richtlinien" abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen wer- den, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. 40 41 - 24 - cc) Wird die Versorgungsauskunft dagegen - wie hier - nach dem 1. Ja- nuar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfak- toren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversor- gungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rech- nungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schät- zung aufgrund von Näherungsberechnungen anhand der bisherigen ge- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren in Betracht (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den unterschiedlichen, eine solche Berechnung ermöglichenden Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdege- richt zurückzuverweisen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 18.07.2016 - 57 F 2360/15 S - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2016 - 6 UF 229/16 - 42