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Leitsatz

XII ZB 697/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB697
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB697.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 697/13 vom 8. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4; FamFG § 59; VBL-Satzung § 32 a Abs. 2 a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungs- ausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstel- lung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben. b) Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichs- pflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometri- schen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurech- nen. c) Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unter- schiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurück- rechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtig- ten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - OLG Frankfurt am Main AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2013 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Ausspruch zur internen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 2 (VBL) erworbenen Versorgungs- anrechte des Antragstellers im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 16. Januar 2013 (Ziffer 4. der Beschlussformel) wird auf Kosten des Antragstellers mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass der Ausgleichswert - unter Berück- sichtigung von Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 € - 10,86 Versorgungspunkte und nicht 10,82 Versorgungspunkte be- trägt. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde werden gerichtliche Kosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.700 € - 3 - Gründe: A. Der 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1960 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 16. April 1993. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im Januar 2006. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Januar 2008 wurde die Ehe - insoweit rechts- kräftig - geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Schei- dungsverbund abgetrennt. Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 2005 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er- worben. Darüber hinaus hat der Ehemann mehrere betriebliche Anrechte sowie ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes ("VBLklassik") bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2; im Folgenden: VBL) erworben. Die VBL hat den Ehe- zeitanteil der Versorgung mit 12,64 Versorgungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 € vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,82 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.645,60 € zu bestimmen. Dabei hat die VBL den auf die Ehezeit entfallenden Anspruch des Ehe- manns auf Betriebsrente mit monatlich 50,57 € bestimmt und diesen Rentenbe- trag nach Teilung durch den Messbetrag von 4 € (§ 35 Abs. 1 der VBL-Satzung, im Folgenden: VBLS) in ein ehezeitliches Anrecht von 12,64 Versorgungspunk- ten umgerechnet. Den Ausgleichswert von 10,82 Versorgungspunkten hat die VBL - unter Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren - mit den fol- genden Rechenschritten ermittelt: 1 2 3 - 4 - 50,57 € monatliche Rente * 12 = 606,84 € Jahresbetrag 606,84 € x 12,427 Barwertfaktor für den ausgleichspflichtigen Mann = 7.541,20 € Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung 1/2 x 7.541,20 € = 3.770,60 € hälftiger Barwert des Ehezeitanteils der Versorgung 3.770,60 € - 125,00 € hälftige Teilungskosten = 3.645,60 € Ausgleichs- wert als Barwert 3.645,60 € : 7,018 Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Frau = 519,46 € Jahresbetrag 519,46 € : 12 = 43,29 € monatliche Rente 43,29 € : 4,00 € Messbetrag = 10,82 Versorgungspunkte Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern und die betrieblichen Anrechte des Ehemanns extern geteilt. Hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es - entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers - angeordnet, dass zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der VBL im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,82 Versorgungspunkten übertragen wird. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Ausgleichswert von 10,82 Versorgungspunkten auf 6,11 Versorgungspunkte herabgesetzt. Hierge- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 5 - 5 - I. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzu- wenden, weil in diesem Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Rechts- zug keine Endentscheidung ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 Satz 1 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG). II. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 755 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausge- führt: Die Vorgehensweise der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts ent- spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VersAusglG. Zwar könnten die Versorgungs- träger nach dem neuen Recht selbst bestimmen, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden solle. § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS lege aber die Bezugsgröße in der Weise fest, dass der ausgleichsberechtigten Person ein in Versorgungspunkten ausgewiesener Ausgleichswert zu übertra- gen sei. Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für die Bestim- mung des Ausgleichswerts habe in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgebli- chen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei dem Versorgungsträger wegen § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht frei gestellt sei, eine von den Bestimmungen seiner Versorgungsordnung abweichende Ausgleichsbezugsgröße zu wählen. Maß- geblich für die VBL seien daher allein Versorgungspunkte, wenn auch § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS in gewissem Widerspruch hierzu die Regelung enthalte, 6 7 8 - 6 - dass der Ausgleichswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Umrechnung des ehezeitlichen Anrechts der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert zu ermitteln sei. Demgegenüber bestimme § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, dass für ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes lediglich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben und damit gerade nicht der Ausgleichswert als versicherungsmathematischer Barwert zu ermitteln sei. Die VBL habe daher die Versorgungspunkte als ihre maßgebliche Be- zugsgröße hälftig zu teilen und nicht im Widerspruch dazu faktisch doch das zugrunde liegende Kapital. Weil die von der VBL herangezogenen versiche- rungsmathematischen Grundsätze nicht normiert seien, könne aus ihnen auch nicht zwingend abgeleitet werden, dass unterschiedliche alters- und ge- schlechtsspezifische Faktoren, die zu dem abweichenden Ergebnis bei einer Berechnung auf Kapitalbasis führten, berücksichtigt werden müssten. Jeden- falls bei der hier vorzunehmenden unmittelbaren Teilung von Versorgungspunk- ten eines männlichen Ausgleichspflichtigen komme es auch nicht zu einer Wei- terverwendung nachteiliger geschlechtsspezifischer Faktoren für Frauen. Ge- gen einen aus versicherungsmathematischen Gründen allein möglichen Aus- gleich auf Kapitalbasis spreche ferner die Mitteilung der VBL, dass die Versor- gung nicht ausschließlich aus vorhandenem Deckungskapital finanziert werde. Schließlich führe auch der Hinweis der VBL, dass der Beschwerdeführer bei der Teilung auf Kapitalbasis keinen Nachteil erleide, zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen bedürfe es gemäß § 228 FamFG für einen Beschwerdeführer im Versorgungsausgleich keines Beschwerdeziels, welches ihm einen wirt- schaftlichen Vorteil verschaffe, und zum anderen werde mit der unmittelbaren Teilung der Versorgungspunkte nicht gegen das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verstoßen. Soweit die Ehefrau durch die vorliegende Tei- lungsform ein etwas geringeres Anrecht erwerbe, als es - allein wegen der Be- 9 - 7 - rücksichtigung des hohen Altersunterschieds - nach der erstinstanzlichen Ent- scheidung der Fall gewesen sei, müsse dies von ihr hingenommen werden, zumal sie immer noch ein gleich hohes ehezeitbezogenes Rentenanrecht wie der ausgleichspflichtige Ehemann erhalte. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht - zumin- dest im Ergebnis - noch zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Ehemanns ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis des Ehemanns lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht ohne weiteres damit begründen, dass der Beschwerdeführer in einer Versorgungsausgleichs- sache generell kein Beschwerdeziel verfolgen müsse, welches ihm einen wirt- schaftlichen Vorteil verschaffe. aa) Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Sinne sind die Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nach- teilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240, 1241). Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass eine unberechtigte wirtschaftliche (Mehr-)Belastung durch die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich behauptet wird. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann etwa geltend machen, durch einen zu hohen Ausgleichsbetrag oder durch eine für ihn ungünstige Ausgleichsform in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 626). Er kann beispielsweise auch rügen, dass das Gericht den Versorgungsausgleich bezüglich eines bei ihm bestehenden Anrechts nicht 10 11 12 - 8 - ausgeschlossen habe oder in diesem Zusammenhang die gemäß § 224 Abs. 3 FamFG gebotene Feststellung des Absehens vom Ausgleich in der Beschluss- formel unterblieben sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 12). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der betroffene Ehegatte ledig- lich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung hat (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 228 FamFG, wo- nach in Versorgungsausgleichssachen die in § 61 FamFG bestimmte allgemei- ne Wertgrenze von 600 € grundsätzlich nicht gilt. Diese Regelung sollte die Ein- legung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtern und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig machen, in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99). Durch den Verzicht auf eine Mindestbeschwer in Versor- gungsausgleichssachen sollte mithin dem grundsätzlichen Anspruch der Ver- sorgungsträger auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsaus- gleichs zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11). Auch wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99) für alle Verfahrensbeteiligten in Versorgungsaus- gleichssachen vom Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen, bedeutet dies nicht, dass damit auch den Ehegatten die Befugnis zuerkannt werden soll- te, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von der Behauptung einer eigenen unberechtigten (Mehr-)Belastung über die Richtigkeit der angefochte- nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können. 13 - 9 - bb) Soweit der ausgleichspflichtige Ehemann mit seiner Beschwerde ei- ne nominale Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte erstrebt und die von der VBL vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts auf der Grundlage eines Barwerts nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beanstandet, macht die VBL demgegenüber grundsätzlich zu Recht geltend, dass der Ehemann auch bei der von der VBL gewählten Berechnungsweise auf jeden Fall die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte abzüg- lich der hälftigen Teilungskosten behält. Ob hieraus zu folgern ist, dass die in dieser Situation von der ausgleichspflichtigen Person eingelegte Beschwerde schon mangels unmittelbaren Eingriffs in die eigene Rechtsstellung unzulässig ist (so OLG Köln FamRZ 2014, 1642 f.), bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Ehemann hat mit seiner Beschwerde auch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die VBL beanstandet. Wäre die- ser Einwand zu Recht erhoben, würde dies dazu führen, dass der versiche- rungsmathematische Barwert der gesamten von dem Ehemann ehezeitlich er- worbenen Versorgungspunkte wegen des (bei einem Mann) höheren ge- schlechtsneutralen Barwertfaktors mit einem höheren Betrag anzusetzen und die Kürzung der beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Hälfte dieses Bar- werts um die Hälfte der stets mit einem Festbetrag von 250 € angesetzten Tei- lungskosten verhältnismäßig geringer ausfallen würde. Aus diesem Grunde könnte die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zu einer - wenn auch allenfalls marginalen - Verbesserung der Rechtsstellung des ausgleichs- pflichtigen Ehemanns führen. Ob der von dem Ehegatten mit der Beschwerde geltend gemachte Eingriff in subjektive Rechte tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240, 1241). 14 15 - 10 - b) Soweit das Beschwerdegericht in der Sache allerdings die Auffassung vertritt, dass der Ausgleichswert eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der nominalen Hälfte der von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte entsprechen müsse (ebenso Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/ Bergmann BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759), kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Recht- sprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensa- chen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Fe- bruar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Ver- fahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsma- thematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der 16 - 11 - biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungs- punkte zurückzurechnen. aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insbe- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ver- sorgungsträgers besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche Al- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ver- sorgungssystem der VBL - wie auch der anderen Zusatzversorgungen des öf- fentlichen Dienstes - sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbrei- tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestim- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Aus- gleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versor- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). bb) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zu- nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vor- schlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maß- 17 18 - 12 - geblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbe- schluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem Erfordernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein dar- über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts demge- genüber nicht entnehmen. (1) Dabei ist dem Beschwerdegericht zuzugeben, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen" seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen könnte. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte "des Werts" des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung dahingehend, dass die Teilung des Ehe- zeitanteils auch auf einer vorherigen versicherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungs- träger die Bezugsgröße selbst nicht nominal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Tei- lung den Grundsatz der "gleichwertigen" Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der aus- gleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichs- wert "wertmäßig" entspricht (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hin- tergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 19 - 13 - 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Inte- resse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). (2) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Ren- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Ren- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichblei- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4 € führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten un- mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Jahrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssys- tems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Um- wandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige 20 21 - 14 - Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen An- wendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höhe- ren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungs- punkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäf- tigten des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. (3) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgese- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Be- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungs- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die Ent- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Aus- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens- älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. Anders als das Beschwerdegericht meint, wirken sich versicherungstechnische Verluste auf die Träger der Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes sowohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto-Deckungsrückstellung ermittelt. Versicherungstechnische Ver- luste erhöhen diese Netto-Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechnischen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versi- cherten zu verteilenden Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbe- 22 - 15 - stands bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Teilung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwar- ten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versi- cherungstechnischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamt- betrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versi- cherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426). (4) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der An- sicht des Beschwerdegerichts schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversor- gung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Rege- lung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungssystems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unterbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber eine Ermittlung des kor- respondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abweichenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen als problematisch an- sah (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für die 23 - 16 - Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der - in Versor- gungspunkten anzugebende - Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu be- rechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). III. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat selbst entschei- den (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) und die Beschwerde des Ehemanns gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückweisen. 1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeit- punkt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirk- samkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen. Der 1940 geborene Ehemann gehört zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen. Gegen die Satzungsre- gelungen betreffend die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstel- lung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den rentennahen Versicherten erworbenen Anwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Versorgungspunktesystem lassen sich keine Wirksamkeitsbeden- ken erheben (BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Rn. 38 ff.; BGH Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07 - NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 15; BVerfG ZTR 2013, 668 ff.). Der Versorgungsausgleich kann deshalb auch wegen eines sol- chen Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden, das - wie hier - ganz oder teilweise auf einer Startgutschrift für renten- nahe Versicherte beruht. 24 25 - 17 - 2. Die Heranziehung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts ist in dem hier vorlie- genden Einzelfall noch hinzunehmen. Dabei ist die rechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechts- spezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes um- stritten. Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehe- zeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versor- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Ver- fahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54). a) Nach Auffassung des Senats führt das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen ge- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrech- nung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren- den Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. aa) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der VBL ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu messen. Die Satzung ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf die Gruppenversi- 26 27 28 29 - 18 - cherungsverträge, welche die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Jedoch nimmt die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vgl. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ-RR 1988, 104, 107). bb) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die "ihrer Natur nach" entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289, 290; vgl. zuletzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.). Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtli- che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf "die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen" (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. Unmittelbar geschlechterdifferenzierende Re- gelungen sind nunmehr - nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unter- schiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. BeckOK GG/Kischel [Stand: Dezember 2016] Art. 3 Rn. 192; Sachs/Osterloh/Nußberger GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 274). 30 - 19 - cc) Nach diesen Maßstäben kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen und weiblichen Ausgleichs- berechtigten bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertra- genden Ausgleichswerts nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren lediglich die höhere Lebens- erwartung von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem geteilten Anrecht abgebildet werde. (1) Es steht dabei allerdings außer Frage, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben. Nach der vom Statistischen Bundesamt im Frühjahr 2016 veröffentlichten Periodenster- betafel für Deutschland beträgt die Lebenserwartung bei Geburt für neugebore- ne Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durch- schnittliche Restlebenserwartung für 65-jährige Männer liegt bei weiteren 17,69 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahren (vgl. Ster- betafel 2012/2014, Methoden- und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von Periodensterbetafeln für Deutschland und die Bundesländer S. 26 ff., veröf- fentlicht bei www.destatis.de). Es ist demgegenüber stark umstritten, ob die statistisch höhere Le- benserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann. Teilweise wird - gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZESAR 2005, 72, 74 Fn. 16 f.) - die Auf- fassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologischen Unterschieden, sondern in erster Linie auf soziokulturellen Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau) beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde (vgl. Temming ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; 31 32 33 - 20 - Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. September 2010 in der Rechtssache C-236/09 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats - VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.). Demge- genüber wird von der Gegenansicht die Bedeutung möglicher biologischer Ursachen für die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen betont (vgl. etwa Steinmeyer NZA 2004, 1257, 1258 f.; Armbrüster VersR 2010, 1578, 1581). In diesem Zusammenhang wird einerseits auf genetische Ein- flüsse im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlech- ter für Erbkrankheiten (vgl. Höhn ZVersWiss 2002, 237, 240 f.; vgl. auch Schwintowski VersR 2011, 164, 170) und andererseits auf hormonelle Faktoren hingewiesen: Das männliche Sexualhormon Testosteron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, während das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mittel- bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen Gefäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke (vgl. Kürvers Betriebliche Altersversorgung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich S. 236 mN); darüber hinaus ergebe sich aufgrund der hormonellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschiedlich ausgeprägte Neigung zu risiko- reichen Lebensgewohnheiten (Höhn ZVersWiss 2002, 237, 241). (2) Hiernach lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen - in einem letztlich nicht aufklärba- ren Umfang - sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweifelnd 34 - 21 - etwa Felix/Sangi ZESAR 2011, 257, 260 f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es - jedenfalls - an einem zwingenden Grund für die Ungleichbe- handlung fehlt. (a) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase auf- grund der entrichteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versiche- rungstechnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der gleichen Anzahl von Versorgungspunkten verbundene Leistungspflicht lässt für die VBL gegenüber einer weiblichen Versicherten aufgrund ihrer statistisch hö- heren Lebenserwartung einen höheren Erfüllungsaufwand erwarten als gegen- über einem versicherungstechnisch gleichaltrigen männlichen Versicherten. Diesem Umstand trägt die VBL durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen in ihrer versi- cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die VBL - folgerichtig - die glei- chen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathema- tischen Berechnungen zum Ausgleichswert im Versorgungsausgleich heran- zieht (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 41), wird dadurch in versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs gewährleistet. (b) Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann aber grund- sätzlich auch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundla- gen sichergestellt werden. Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Neukalkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen für den Versor- gungsträger möglicherweise mit versicherungstechnischen Belastungen ein- hergeht, wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifischen Unter- schiede in der Sterblichkeitsannahme bei der Bemessung des Barwerts der künftigen Leistungsverpflichtungen stark niederschlagen und sich der Versor- 35 36 - 22 - gungsträger zum anderen kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in seinem Versichertenbestand mit dem Zeitablauf ändert (vgl. Höfer/Reinhard Betriebs- rentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381, 383 f.). Wenn aber die zugesagte Leistung - wie bei der VBL und den an- deren Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - eine Hinter- bliebenenversorgung einschließt, werden die Auswirkungen der geschlechts- spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frauen nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbliebenenversor- gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die Wahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. Höfer/ Reinhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/ Wilhelm BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Belas- tung ist daher für die VBL durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale Rech- nungsgrundlagen nicht zu erwarten. dd) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der VBL be- ruhende Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht führt indessen nicht zur Un- wirksamkeit des § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS selbst. Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfas- sungskonformen Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werden, sofern dadurch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rege- lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegrif- fen wird (vgl. auch BAG VersR 1979, 968, 970). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarifvertragliche Umsetzung der Strukturreform des Versor- gungsausgleichs verzichtet haben und § 32 a VBLS daher keine tarifvertragli- 37 38 - 23 - che Grundlage hat (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 6). § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei der Barwertermittlung zu verwendenden Rechnungsgrundlagen. Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen Grundsätze", so dass der auf der Verwen- dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsver- stoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Hand- habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der ver- sicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berech- nung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneut- rale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308). b) Allerdings kann die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfak- toren noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht stellt sich grund- sätzlich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der Fol- gewirkungen. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgestal- tung von Versicherungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs-)Rechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassungs- konformen Regelung zu gewähren ist (BVerfG NJW 2008, 1868, 1875; BVerfG NJW 1991, 2129, 2133). 39 40 - 24 - aa) In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere berücksich- tigt, dass ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifi- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen - zumindest für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge - mit Blick auf die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs selbst von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. (1) In der sogenannten "Test-Achats"-Entscheidung aus dem Jahre 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer nationalen (belgischen) Vor- schrift befasst, die unter bestimmten Umständen geschlechtsspezifische Prä- mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. Ob- wohl eine solche Praxis gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37; im Folgenden: Gender-Richtlinie) schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossen worden sind, stand das belgische Gesetz im Einklang mit der Richtlinie. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie konnten die Mitgliedsstaaten noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn "die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobe- wertung ein bestimmender Faktor ist." Auch Deutschland hatte von dieser Mög- lichkeit Gebrauch gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. April 2006 bis zum 21. Dezember 2012 geltenden Fassung). 41 42 - 25 - Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 seine Gültigkeit verlie- re. Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirkli- chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er "in kohä- renter Weise" auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. - Association Belge des Consommateurs Test-Achats). Aus Art. 5 Abs. 1 der Gender-Richtlinie ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. Im 18. Erwä- gungsgrund der Gender-Richtlinie heiße es dazu ausdrücklich, dass zur Ge- währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksichti- gung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuer- halten, laufe der Verwirklichung des mit der Gender-Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 30-32 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats). Der deutsche Gesetz- geber hat als Reaktion auf die "Test-Achats"-Entscheidung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 - neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsauf- sichtsgesetz - den am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Gender-Richtlinie orientier- ten § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben (Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013, BGBl. I S. 610). 43 - 26 - (2) Freilich findet die Gender-Richtlinie und die zu ihr ergangene Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich "Beschäftigung und Beruf" (Art. 3 Abs. 4 der Gender-Richtlinie), weil in diesem Bereich zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15. Erwägungs- grund zur Gender-Richtlinie). Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber - wie bei der "VBLklassik" - als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger abschließt, fallen unzweifelhaft nicht in den Anwendungsbereich der Gender-Richtlinie (Raulf BetrAV 2012, 641, 643; Temming BetrAV 2012, 391, 393; Ulbrich DB 2011, 2575, 2576). Allerdings unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrunde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis (Valutaverhältnis) in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung dem Geltungsbereich der Richt- linie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: Entgeltgleichheits-Richtlinie). Diese enthält ein eigenes, für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der ge- schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art. 5 lit. b und c der Entgelt- gleichheits-Richtlinie). Eine Ausnahme gilt indessen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie, wonach die Gewährung eines unterschiedli- chen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn "dies notwendig ist, um versiche- rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind". 44 45 - 27 - (3) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgelt- gleichheits-Richtlinie hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die "Test-Achats"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil sich diese Rechtsprechung auf einen "völlig anderen Sachverhalt" beziehe (vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union in der Rechtssache C-236/09 [Test-Achats], abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.). Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen gera- de bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Al- tersversorgung nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und weiblichen Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf ge- gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine - möglicherweise eben geschlechtsspezifisch kalkulierte - Versicherungs- bzw. Versorgungsleistung zugesagt wird (vgl. Raulf BetrAV 2012, 641, 647). Die rechtlichen Wertungen der "Test-Achats"-Entscheidung lassen es darüber hin- aus als zweifelhaft erscheinen, ob die (entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Gender- Richtlinie) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipierte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie im Einklang mit den primär- rechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts steht. Dies gilt vor allem des- halb, weil sich die Entgeltgleichheits-Richtlinie (ebenso wie die Gender-Richt- linie) in ihren Erwägungsgründen als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezieht und insoweit der glei- che Prüfungsmaßstab gilt. Im deutschen Schrifttum besteht deshalb - soweit ersichtlich - grundsätzlich Einigkeit über die präjudizielle Bedeutung der "Test- Achats"-Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Uni- onsrechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits-Richtlinie (vgl. Höfer/Reinhard Betriebsrentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 159; 46 - 28 - Ahrendt RdA 2016, 129, 138 f.; Krönung BetrAV 2013, 89; Raulf BetrAV 2012, 641, 647; Reinecke BetrAV 2012, 402, 407; Temming BetrAV 2012, 391, 394 ff.; Langohr-Plato BetrAV 2012, 292, 293; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381 f.; Ulbrich DB 2012, 2775, 2776 f.; vgl. auch Willemsen/Döring BetrAV 2011, 432, 439: mittelbare Auswirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung zumindest auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversor- gung). bb) Die möglichen Folgewirkungen der "Test-Achats"-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Ar- beitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) ver- einbarten "Richtlinien zum Versorgungsausgleich" (abgedruckt bei Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der "Richtlinien" sollen bei Versorgungs- auskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unab- hängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechts- neutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben einige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem be- reits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayeri- schen Gemeinden). Vor diesem Hintergrund kann die von den "Richtlinien" abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen wer- den, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind. Wird die Versorgungsaus- kunft nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspe- 47 48 - 29 - zifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechts- neutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht. cc) Da die maßgebliche Versorgungsauskunft der VBL hier bereits am 17. Oktober 2012 erteilt wurde, erscheint ihre Verwertung unter den obwalten- den Umständen noch vertretbar. Dies gilt auch deshalb, weil die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren das konkrete Ausgleichsergebnis wegen der - bereits beschriebenen - kompensatorischen Effekte der eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung voraussichtlich nur in einem sehr geringen Maße beeinflussen würde (vgl. auch Hauß FamRB 2013, 386, 387). 3. Die Beschwerde der VBL führt daher zur Wiederherstellung der ange- fochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. 49 50 - 30 - Soweit die VBL im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen hat, dass in ihrer ursprünglichen Versorgungsauskunft ein Übertragungsfehler hin- sichtlich des Barwertfaktors für den Ehemann enthalten war (richtig 12,472 statt 12,427), hat der Senat die angeregte Korrektur - die sich im Falle eines höheren Barwertfaktors für die ausgleichspflichtige Person bei beiden Eheleuten nur günstig auswirken kann - entsprechend dem Vorschlag der VBL vorgenommen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 16.01.2013 - 57 F 2119/05 VA - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13 - 51