Beschluss
1 StR 350/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Täuschung über nicht existierende Kaufgegenstände entsteht dem Käufer ein Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises, weil keine Gegenleistung erbracht wurde (§ 263 Abs. 1 StGB).
• Bei verbundenen Kauf- und Leasinggeschäften ist für die Schadensbestimmung die Gesamtsaldierung vorzunehmen; der Anspruch auf Leasingraten ist in die Bewertung einzubeziehen, wobei dessen Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung zu beurteilen ist.
• Wenn Leasingraten nur durch stets weitere Straftaten zahlbar sind, ist der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten von Anfang an wertlos und vermindert den Vermögensschaden des Leasinggebers nicht.
• Spätere Zahlungen der Leasingraten stellen Schadenswiedergutmachung dar und mindern nicht den tatbestandlichen Vermögensschaden; sie sind in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vermögensschaden bei fingierten Leasing‑/Kaufgeschäften: Kaufpreis als Schadensmaßstab • Bei Täuschung über nicht existierende Kaufgegenstände entsteht dem Käufer ein Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises, weil keine Gegenleistung erbracht wurde (§ 263 Abs. 1 StGB). • Bei verbundenen Kauf- und Leasinggeschäften ist für die Schadensbestimmung die Gesamtsaldierung vorzunehmen; der Anspruch auf Leasingraten ist in die Bewertung einzubeziehen, wobei dessen Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung zu beurteilen ist. • Wenn Leasingraten nur durch stets weitere Straftaten zahlbar sind, ist der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten von Anfang an wertlos und vermindert den Vermögensschaden des Leasinggebers nicht. • Spätere Zahlungen der Leasingraten stellen Schadenswiedergutmachung dar und mindern nicht den tatbestandlichen Vermögensschaden; sie sind in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Angeklagten führten als Geschäftsführer ein mittelständisches Unternehmen (S. KG), das seit 2004 hoch verschuldet war. Um Liquidität zu verschaffen, initiierten sie wiederholt fingierte Leasing- und Kaufgeschäfte; die angebliche Hard- und Software wurde nicht beschafft und existierte nicht. Leasinggesellschaften kauften die vermeintliche Ware von einer weiteren von den Angeklagten kontrollierten GmbH und zahlten Kaufpreise, die größtenteils an die S. KG weitergeleitet wurden. Die S. KG zahlte die vereinbarten Leasingraten bis zur Insolvenzanmeldung 2010, wobei diese Zahlungen wesentlich durch neue betrügerische Geschäfte und fingierte Bankunterlagen ermöglicht wurden. Die Angeklagten wurden wegen Betruges in 17 Fällen verurteilt; strittig war insbesondere die Höhe des durch die Leasingkomplexe eingetretenen Vermögensschadens (§ 263 Abs. 1 StGB). • Grundsatz: Vermögensschaden bemisst sich nach der wirtschaftlichen Minderung des Gesamtvermögens unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung). • Bei vertragsinduzierten Verfügungen (Kauf/Leasing) ist der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung gegenüberzustellen (Eingehungsschaden). • Hier bestanden keine Gegenleistungen: Da die verkaufte Hard- und Software nicht existierte, konnten die Leasinggesellschaften kein Eigentum erwerben; daher entspricht der Schaden mindestens dem gezahlten Kaufpreis. • Das Dreiecksverhältnis von Verkäufer, Leasingnehmer und Leasinggeber (nicht immer Sale-and-lease-back) ändert nichts daran, dass die Kaufpreiszahlung als Vermögensabfluss ohne Gegenleistung zu bewerten ist. Selbst bei einheitlicher wirtschaftlicher Betrachtung bliebe der Schaden mindestens in Höhe der Kaufpreiszahlungen. • Der Anspruch auf Leasingraten ist bei der Gesamtsaldierung zu berücksichtigen; maßgeblich ist dessen Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieser Anspruch von Anfang an wertlos war, weil die Zahlung der Raten nur durch fortgesetzte Straftaten möglich gewesen wäre. • Sicherheiten und Bürgschaften waren nach den Feststellungen der Urteilsakte zum Zeitpunkt der Verfügungen nicht werthaltig und beeinflussen die Schadensberechnung nicht. • Spätere Zahlungen der Leasingraten bis zur Insolvenz sind als Schadenswiedergutmachung zu bewerten und beeinträchtigen den tatbestandlichen Schaden nicht; sie sind hingegen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen; die Verurteilungen wegen Betruges in den 17 Fällen bleiben bestehen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass den Leasinggesellschaften durch die fingierten Leasing- und Kaufgeschäfte ein Vermögensschaden mindestens in Höhe der geleisteten Kaufpreiszahlungen entstanden ist, weil keine werthaltige Gegenleistung erbracht wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Leasingraten war zum jeweiligen Zeitpunkt wertlos, weil die S. KG nur durch fortlaufende Straftaten zahlungsfähig gehalten wurde; deshalb mindern diese Ansprüche den Vermögensschaden nicht. Bis zur Insolvenz erfolgte Leasingzahlungsleistungen stellen lediglich Schadenswiedergutmachung dar und wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.