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Urteil

IX ZR 177/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dem Schuldner zur Sicherheit übereignetes Sicherungseigentum bleibt bestehen, solange kein wirksamer dinglicher Rückübereignungsakt erfolgt. • Die Anmeldung einer Insolvenzforderung ohne Beschränkung auf den Ausfall stellt keinen konkludenten Verzicht auf ein Absonderungsrecht dar (§§ 28 Abs.2, 52, 190 InsO). • Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der eigenverwaltende Schuldner Adressat einer Verzichtserklärung auf das Absonderungsrecht; der Sachwalter ist hierzu nicht bevollmächtigt. • Eine Freigabe von Massegegenständen durch den Sachwalter ist in der Eigenverwaltung regelmäßig nicht möglich; Schriftsätze sind nach ihrem Wortlaut auszulegen und können nur Verwertungsabreden nach § 282 InsO ausdrücken.
Entscheidungsgründe
Kein wirksamer Verzicht auf Absonderungsrecht bei Eigenverwaltung; Sachwalter nicht Adressat • Ein dem Schuldner zur Sicherheit übereignetes Sicherungseigentum bleibt bestehen, solange kein wirksamer dinglicher Rückübereignungsakt erfolgt. • Die Anmeldung einer Insolvenzforderung ohne Beschränkung auf den Ausfall stellt keinen konkludenten Verzicht auf ein Absonderungsrecht dar (§§ 28 Abs.2, 52, 190 InsO). • Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der eigenverwaltende Schuldner Adressat einer Verzichtserklärung auf das Absonderungsrecht; der Sachwalter ist hierzu nicht bevollmächtigt. • Eine Freigabe von Massegegenständen durch den Sachwalter ist in der Eigenverwaltung regelmäßig nicht möglich; Schriftsätze sind nach ihrem Wortlaut auszulegen und können nur Verwertungsabreden nach § 282 InsO ausdrücken. Die Beklagte hatte dem Schuldner eine Profiliermaschine zur Sicherung eines Darlehens übereignet. Nach Kündigung des Darlehens und Eröffnung des Insolvenzverfahrens verblieb der Schuldner in Eigenverwaltung; der Kläger wurde Sachwalter und später Insolvenzverwalter. Der Kläger erklärte mit Zustimmung des Schuldners gegenüber der Beklagten, die Maschine könne abgeholt werden; vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht. Die Beklagte meldete zunächst ihre Forderung beschränkt an, erklärte dann gegenüber dem Sachwalter schriftlich, sie gebe ihr Absonderungsrecht auf und wolle nur die persönliche Forderung geltend machen. Der Schuldner erhielt dieses Schreiben nicht. Die Beklagte veräußerte die Maschine an einen Dritten; der Kläger verlangt Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung. • Der Berufungsgerichtsentscheidung, der Kläger habe die Maschine durch sein Schreiben vom 20. Juni 2013 freigegeben, widerspricht der Senat: In der Eigenverwaltung ist der Sachwalter nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 270 Abs.1 InsO), sodass das Schreiben eher als Ermächtigung zur Verwertung nach § 282 InsO zu verstehen ist denn als Massefreigabe. • Ein Anspruch aus § 816 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht wirksam auf ihr Absonderungsrecht verzichtet hat. Eine dingliche Rückübereignung nach §§ 929 ff. BGB ist nicht erfolgt; schuldrechtlicher Verzicht bedarf der Annahme durch den Schuldner bzw. eines Erlassvertrags. • Die Anmeldung der Forderung beim Sachwalter ohne Beschränkung auf den Ausfall begründet keinen konkludenten Verzicht auf das Absonderungsrecht. Gesetzliche Regelungen (§§ 28 Abs.2, 52, 190 InsO) und herrschende Rspr./Lehre sprechen dagegen. • Aus der Zuständigkeit des Sachwalters zur Führung der Forderungstabelle (§ 270c Satz 2 InsO) folgt keine Befugnis, Verzichtserklärungen über das Absonderungsrecht entgegenzunehmen; Adressat bleibt der eigenverwaltende Schuldner, weil nur ein Verzicht verbunden mit der Freigabe des belasteten Gegenstands die Masse vor doppelter Inanspruchnahme schützt. • Die erst in der Revision gestellte Nebenforderung auf Erstattung bzw. Freistellung von Umsatzsteuer ist unzulässig, da Klageänderungen in der Revisionsinstanz nicht möglich sind. Die Revision des Klägers wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Entscheidungserheblich ist, dass die Beklagte ihr Absonderungsrecht nicht wirksam gegenüber dem Schuldner aufgegeben hat und daher das Sicherungseigentum fortbestand; eine dingliche Rückübereignung oder ein wirksamer Erlassvertrag fehlten. Die Anmeldung der Forderung beim Sachwalter ohne Beschränkung auf den Ausfall änderte daran nichts. Mangels wirksamem Verzicht bestand kein Anspruch des Klägers auf Auskehrung des Verkaufserlöses. Außerdem ist der Antrag auf Erstattung beziehungsweise Freistellung von Umsatzsteuer in der Revisionsinstanz unzulässig.