Entscheidung
V ZB 149/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB149.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/16 vom 9. März 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 10. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) gestützt worden, der grundsätzlich auch bei der - wie hier - nicht angezeigten Verlegung des Aufenthalts in einen Mitglieds- staat der Europäischen Union gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10). Der Betroffene ist auch auf die mit einem Unterlas- sen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Fol- gen hinreichend deutlich hingewiesen worden (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, juris Rn. 10). In der Belehrung vom 1 - 3 - 2. März 2016 über die Meldepflichten und die sich bei einer Verletzung erge- bende Möglichkeit einer Inhaftnahme gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG findet sich keine Einschränkung, dass dies nur für einen Aufenthaltswechsel im Inland gelten sollte. Hieran ändert der Hinweis, dass der Aufenthalt bis zur Aus- reise aus dem Bundesgebiet räumlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg be- schränkt ist, nichts. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 59 XIV 32/16 (B) - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.10.2016 - 18 T 7213/16 - 2