Urteil
NotZ (Brfg) 4/16
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" kann von der Landesjustizverwaltung nach § 52 Abs. 2 BNotO versagt werden, wenn bereits die Rücknahme- oder Widerrufsgründe des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorliegen.
• Der Vermögensverfall im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ist ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Ermessensausübung und kann die Erteilung der Erlaubnis regelmäßig ausschließen.
• Die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO ist nur durch konkrete Nachweise zu widerlegen; bloße Darlegungen genügen nicht.
• Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung ein laufendes Insolvenzverfahren mit weiterhin erheblichen offenen Forderungen, kann die Landesjustizverwaltung ermessensfehlerfrei die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" verweigern.
Entscheidungsgründe
Versagung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bei Vermögensverfall • Die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" kann von der Landesjustizverwaltung nach § 52 Abs. 2 BNotO versagt werden, wenn bereits die Rücknahme- oder Widerrufsgründe des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorliegen. • Der Vermögensverfall im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ist ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Ermessensausübung und kann die Erteilung der Erlaubnis regelmäßig ausschließen. • Die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO ist nur durch konkrete Nachweise zu widerlegen; bloße Darlegungen genügen nicht. • Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung ein laufendes Insolvenzverfahren mit weiterhin erheblichen offenen Forderungen, kann die Landesjustizverwaltung ermessensfehlerfrei die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" verweigern. Der Kläger, seit 1969 Notar, wurde 2002 aus dem Amt entlassen. Gegen ihn wurde bereits 2001 in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet; später nahm er in Italien ein Entschuldungsverfahren in Anspruch. Mit Klage begehrte er unter anderem die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2) zur Bescheidung des Antrags; der Beklagte verweigerte später in einem Bescheid vom 1. März 2017 die Erteilung der Erlaubnis. Der Beklagte zu 2) legte Berufung ein; der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Versagung ermessensfehlerhaft war. Relevante Tatsachen sind das seit 2001 laufende Insolvenzverfahren in Deutschland, ein in Italien betriebenes Entschuldungsverfahren und fortbestehende hohe Forderungen gegen den Kläger. • Anwendbare Normen: § 52 Abs. 1–3 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, § 114 VwGO sowie Verfahrensvorschriften (§§ 124,127 VwGO i.V.m. §§ 111b,111d BNotO). • Zweck von § 52 Abs. 2 BNotO ist, den Eindruck unehrenhaften Ausscheidens zu vermeiden; Verweigerung darf nur bei besonderen Gründen erfolgen, die am Gesetzeszweck zu messen sind. • § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO nennt Rücknahme- und Widerrufsgründe, die Hinweise auf besondere Gründe für eine Versagung der Erlaubnis liefern; insbesondere kann Vermögensverfall nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO das Ansehen des Notaramts gefährden. • Vermögensverfall ist ein insolvenzähnlicher Zustand, der die Zahlungsunfähigkeit gegenüber laufenden Verpflichtungen in absehbarer Zeit begründet; die Vermutung des Vermögensverfalls nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO ist nur durch konkrete, belastbare Nachweise zu widerlegen. • Hier stehen zum Zeitpunkt des Bescheids und der Verhandlung anhaltende Insolvenz- bzw. Entschuldungsverfahren und erhebliche offene Forderungen gegen den Kläger fest; die Vermutung des Vermögensverfalls ist nicht widerlegt. • Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu 2) sein Ermessen gemessen am Gesetzeszweck sachgerecht ausgeübt; ein Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensermangel liegt nicht vor. • Folge: Das Oberlandesgericht durfte den Beklagten nicht verpflichten, den Antrag erneut unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden; die Berufung des Beklagten zu 2) hat Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers bleibt erfolglos. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts insooweit auf, als der Beklagte zu 2) verpflichtet worden war, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden, und weist die Klage insoweit ab. Der Bescheid des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017, mit dem die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" versagt wurde, ist ermessensfehlerfrei. Entscheidungsgrund ist vor allem der fortbestehende Vermögensverfall des Klägers im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO; die Vermutung des Vermögensverfalls ist nicht widerlegt. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt unbegründet. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.