Beschluss
4 StR 646/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil kann als unbegründet verworfen werden, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Auch bei möglicher Gesetzeskonkurrenz zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB kann die konkrete Ausführungsweise der Tat (z. B. Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) strafschärfend berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Prüfungsmaßstab und strafschärfende Berücksichtigung bei Körperverletzungsdelikten • Die Revision des Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil kann als unbegründet verworfen werden, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Auch bei möglicher Gesetzeskonkurrenz zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB kann die konkrete Ausführungsweise der Tat (z. B. Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) strafschärfend berücksichtigt werden. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg ein. Das Landgericht hatte ihn wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Streitgegenstand war unter anderem die rechtliche Einordnung der Tat hinsichtlich § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB sowie die Frage möglicher Gesetzeskonkurrenz. Die Revisionsinstanz prüfte, ob revisionsrechtliche Fehler zu Lasten des Angeklagten vorlagen. Es ging auch um die Bedeutung der konkreten Tatmodalitäten, insbesondere des Einsatzes einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, für die Strafzumessung. Die Nebenklägerin war am Revisionsverfahren beteiligt. Das Revisionsgericht musste nicht abschließend über das Verhältnis der Normen entscheiden, da auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz die Tatmodalitäten strafschärfend berücksichtigt werden können. • Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Revision ist deshalb unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Das Revisionsgericht stellt klar, dass die Frage der Gesetzeskonkurrenz zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB für die Entscheidung nicht zu klären war. • Selbst bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz bleibt die konkrete Ausführungsweise der Tat relevant und kann, etwa bei Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, strafschärfend berücksichtigt werden. • Kosten- und Auslagentragung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Das landgerichtliche Urteil bleibt damit bestätigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Zur materiellen Auslegung der normativen Beziehungen zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB erging keine Entscheidung; maßgeblich bleibt jedoch, dass die konkrete Tatbegehungsweise, insbesondere der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, strafschärfend berücksichtigt werden kann.