Beschluss
I ZB 50/16
BGH, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine testamentarische Anordnung, Pflichtteilsstreitigkeiten ausschließlich einem Schiedsgericht zuzuweisen, ist unzulässig, weil Pflichtteilsansprüche nicht kraft einseitiger Verfügung von Todes wegen der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können.
• Eine Partei, die sich zuvor vor staatlichen Gerichten erfolgreich auf eine testamentarische Schiedseinrede berufen und sich sodann am Schiedsverfahren beteiligt hat, kann sich nach Treu und Glauben später im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen.
• Ein Schiedsspruch ist wegen Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public aufhebungsfähig, wenn im Schiedsverfahren wesentliche verfahrensrechtliche Garantien verletzt wurden (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Missachtung von § 1048 Abs. 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit testamentarischer Schiedszuweisung bei Pflichtteilsansprüchen • Eine testamentarische Anordnung, Pflichtteilsstreitigkeiten ausschließlich einem Schiedsgericht zuzuweisen, ist unzulässig, weil Pflichtteilsansprüche nicht kraft einseitiger Verfügung von Todes wegen der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. • Eine Partei, die sich zuvor vor staatlichen Gerichten erfolgreich auf eine testamentarische Schiedseinrede berufen und sich sodann am Schiedsverfahren beteiligt hat, kann sich nach Treu und Glauben später im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen. • Ein Schiedsspruch ist wegen Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public aufhebungsfähig, wenn im Schiedsverfahren wesentliche verfahrensrechtliche Garantien verletzt wurden (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Missachtung von § 1048 Abs. 3 ZPO). Die Antragstellerin (Mutter) forderte gegen die Antragsgegnerin (Tochter) Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Ehemanns der Antragstellerin, der die Tochter als Alleinerbin und die Mutter mit einem Vermächtnis bedacht hatte. Im Testament war angeordnet, alle Streitigkeiten über das Testament einem Schiedsgericht des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare zu unterstellen. Die Antragstellerin verfolgte ihren Auskunftsanspruch zunächst gerichtlich; die Antragsgegnerin erhob dort die Schiedseinrede, woraufhin die Klägerin die Berufung zurücknahm und das Verfahren vor das Schiedsgericht brachte. Das Schiedsgericht sprach der Antragstellerin den Pflichtteilsrestanspruch zu; ein Einspruch der Antragsgegnerin wurde als verfristet verworfen. Das OLG München hob den Schiedsspruch auf mit der Begründung, Pflichtteilsansprüche seien nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen schiedsfähig und das Schiedsverfahren habe Verfahrensgarantien verletzt. Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde ein. • Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO sind maßgeblich (§§ 1060, 1065 ZPO). • Zur Schiedsfähigkeit: Zwar sind vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich schiedsfähig (§ 1030 ZPO) und Pflichtteilsansprüche grundsätzlich als vermögensrechtliche Ansprüche einbezogen; entscheidend ist jedoch, ob der Erblasser kraft letztwilliger Anordnung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wirksam begründen kann (§ 1066 ZPO). • Der Erblasser kann nur innerhalb seiner Verfügungsmacht durch Testament anordnen; Pflichtteilsansprüche sind aber zwingende Schutzrechte Dritter, die die Testierfreiheit beschränken (§§ 1937 ff. BGB, § 2303 BGB). Deshalb kann ein Erblasser nicht wirksam durch Verfügung von Todes wegen den Weg zu den staatlichen Gerichten für Pflichtteilsberechtigte versperren; solche Streitigkeiten sind nicht testamentarisch schiedsfähig (§ 1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. a ZPO). • Die Antragsgegnerin kann sich jedoch nicht nach Treu und Glauben auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen, weil sie sich vor den staatlichen Gerichten auf die Schiedseinrede berufen und dadurch die gerichtliche Verfolgung verhindert sowie im Schiedsverfahren nicht entgegengetreten hat; ein späteres Vorbringen der Schiedsunfähigkeit wäre widersprüchlich und unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB). • Unabhängig davon hat das OLG zu Recht angenommen, dass der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public aufhebungsfähig ist, weil das Schiedsgericht die Regelung über Entscheidung bei Säumnis einer Partei (§ 1048 Abs. 3 ZPO) nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt wurde; hierzu hat der Senat aus Rechtsgründen die weitergehende Begründung unterlassen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Beschluss des OLG München, den Schiedsspruch aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, bleibt bestehen. Der BGH bestätigt, dass der Erblasser nicht wirksam durch Testament Pflichtteilsstreitigkeiten einem Schiedsgericht allein zuweisen kann, weil Pflichtteilsansprüche die Testierfreiheit beschränken und dem Pflichtteilsberechtigten den Zugang zu staatlichen Gerichten sichern. Gleichwohl konnte die Antragsgegnerin die fehlende Schiedsfähigkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend machen, weil sie zuvor widersprüchlich gehandelt und das Schiedsverfahren mitveranlasst hatte; außerdem lag ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards vor, der die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.