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Beschluss

V ZA 11/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Zulassungsbeschluss allein begründet keine Erfolgsaussicht; es müssen entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen oder die Sache unzutreffend entschieden sein. • Mängel in der Mitteilung nach §41 Abs.2 ZVG sind nicht ohne Weiteres Zuschlagsversagungsgründe nach §83 Nr.6 ZVG; Verfahrensfehler sind bis zur Zuschlagserteilung heilbar, wenn erkennbar ist, dass Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt wurden. • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Vollstreckungsklauseln sind nicht über §83 Nr.6 ZVG, sondern nur mit der Klauselgegenklage (§768 ZPO) geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
PKH-Verweigerung bei aussichtsloser Rechtsbeschwerde gegen Zuschlag in Zwangsversteigerung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Zulassungsbeschluss allein begründet keine Erfolgsaussicht; es müssen entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen oder die Sache unzutreffend entschieden sein. • Mängel in der Mitteilung nach §41 Abs.2 ZVG sind nicht ohne Weiteres Zuschlagsversagungsgründe nach §83 Nr.6 ZVG; Verfahrensfehler sind bis zur Zuschlagserteilung heilbar, wenn erkennbar ist, dass Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt wurden. • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Vollstreckungsklauseln sind nicht über §83 Nr.6 ZVG, sondern nur mit der Klauselgegenklage (§768 ZPO) geltend zu machen. Die Beteiligten zu 1 und 2 (Schuldner) sind Inhaber eines Grundstücks, gegen das der Beteiligte zu 3 auf Grundlage zweier vollstreckbarer Grundschulden Zwangsversteigerung betreibt. Die Zwangsversteigerung wurde ursprünglich 2011 angeordnet; Zinsansprüche wurden während des Verfahrens einheitlich ab dem 1.1.2005 beschränkt und für ältere Zinsansprüche das Verfahren aufgehoben. Das Vollstreckungsgericht setzte Termin zur Versteigerung und sandte am 26.7.2016 eine Mitteilung nach §41 Abs.2 ZVG, in der irrtümlich frühere Zinszeiträume ausgewiesen wurden. Im Versteigerungstermin wurde Beteiligter zu 5 Meistbietender und erhielt am 7.9.2016 den Zuschlag; dieser Beschluss wurde am 19.10.2016 berichtigt. Der Schuldner erhob Zuschlagsbeschwerde, die das Landgericht zurückwies, und beantragte Prozesskostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde sowie für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses. • Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangelt an hinreichender Aussicht auf Erfolg (§114 Abs.1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ersetzt nicht die Erforderlichkeit entscheidungserheblicher Grundsatzfragen oder offensichtlicher Fehlentscheidungen. • Kein zulässiger Beschwerdegrund nach §100 ZVG: Die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht erstreckt sich nur auf Vorhandensein und Wirksamkeit der Klausel, nicht auf deren inhaltliche Zulässigkeit, soweit sie nicht nichtig ist. • Ein Zuschlagsversagungsgrund nach §83 Nr.6 ZVG liegt nicht vor, weil die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der Vollstreckungsklauseln (Zinsbeginn vor 2005) durch Lösung der Verfahrenslage (Aufhebung betreffender Zinsansprüche ab 31.12.2004) nicht zu einer Belastung des Schuldners im Versteigerungsverfahren geführt hat. • Materiell-rechtliche Einwendungen, etwa dass der betreibende Gläubiger nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, sind durch eine Klauselgegenklage nach §768 ZPO geltend zu machen und nicht über Zuschlagsversagungsgründe nach §83 Nr.6 ZVG. • Die Mitteilung nach §41 Abs.2 ZVG war inhaltlich unrichtig; dieser Verfahrensfehler wurde jedoch vor Beginn der Versteigerung im Termin vom 22.8.2016 vom Vollstreckungsgericht korrigiert und auf den früheren Beschluss vom 27.11.2013 Bezug genommen. • Verfahrensfehler sind bis zur Zuschlagserteilung heilbar, wenn eindeutig feststellbar ist, dass die Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt wurden. Hier war dem Schuldner der Beschluss vom 27.11.2013 bekannt, sodass von keinem Nachteil auszugehen ist. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist auch Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§575 Abs.5 i.V.m. §570 Abs.3 ZPO) zu versagen; für Vollstreckungsschutz fehlt die erforderliche Aussicht und das Vorliegen irreparabler Nachteile. Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde sowie für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses werden zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 ZPO) und kein zulässiger Beschwerdegrund nach §100 ZVG gegeben ist. Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vollstreckungsklauseln sind über die Klauselgegenklage (§768 ZPO) zu verfolgen, nicht im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde. Der in der Mitteilung nach §41 Abs.2 ZVG enthaltene Fehler wurde im Versteigerungstermin korrigiert und heilte den Verfahrensmangel, sodass den Rechten des Schuldners kein Nachteil entstanden ist. Aufgrund dessen fehlt auch die Voraussetzung für Vollstreckungsschutz; deshalb ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.