Beschluss
KZR 75/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 ZPO).
• Kartellrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit gemeinsamer Vergütungsregeln (GVR) sind vom Beschwerdeführer rechtzeitig und substantiiert vorzutragen; eine erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Kartellrüge reicht für die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht aus.
• Die GVR sind nach dem nationalen Recht vom Kartellverbot ausgenommen; denkbar ist allein ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, der aber der Darlegung und gerichtlichen Feststellung einer spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bedarf.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 ZPO). • Kartellrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit gemeinsamer Vergütungsregeln (GVR) sind vom Beschwerdeführer rechtzeitig und substantiiert vorzutragen; eine erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Kartellrüge reicht für die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht aus. • Die GVR sind nach dem nationalen Recht vom Kartellverbot ausgenommen; denkbar ist allein ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, der aber der Darlegung und gerichtlichen Feststellung einer spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bedarf. Der Kläger, ein freier Journalist, verlangt Nachvergütung nach § 32 UrhG für Beiträge und Fotografien, die 2010–2013 in einer Tageszeitung und deren Online-Archiv veröffentlicht wurden. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger Nachvergütung in Höhe von insgesamt 45.068,37 € zu, weil die gezahlte Vergütung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) als unangemessen angesehen wurde. Die Beklagten legten gegen die Revisionseröffnung Beschwerde ein; das Berufungsgericht versagte die Zulassung der Revision. Die Beklagten rügten in der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals kartellrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der GVR. Der Kläger widersprach der Beschwerde. Das Revisionsgericht prüfte, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dies erfordere. Vorinstanzliche Feststellungen und der parteiische Vortrag lieferten keine Grundlage, die kartellrechtliche Frage vertieft zu erörtern. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an der für die Zulassung der Revision erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO). • Kartellrechtliche Einwendungen gegen die GVR können die grundsätzliche Bedeutung begründen, sind hier aber erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden; vor dem Berufungsgericht wurde kein entsprechender Vortrag gehalten, sodass die Frage nicht aufgeworfen war. • Nach nationalem Recht sind die GVR vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen; als einzige mögliche kartellrechtliche Angriffsrichtung kommt Art. 101 AEUV in Betracht. • Für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV fehlt es an substantiiertem Vortrag und an Feststellungen zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, die erforderlich wären, um die Frage zu prüfen. • Die Vorbringen der Parteien und die Feststellungen des Berufungsgerichts gaben keinen Anlass, die Eignung der GVR zur Herbeiführung einer spürbaren Handelsbeeinträchtigung näher zu untersuchen. • Mangels Erforderlichkeit der Entscheidung über diese Fragen war die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde geboten; Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger Nachvergütung zuzuerkennen, bleibt damit in Rechtskraft. Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der gemeinsamen Vergütungsregeln wurden nicht geprüft, weil sie vor der Vorinstanz nicht substantiiert vorgetragen wurden und zudem Feststellungen zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels fehlen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die kartellrechtliche Wirksamkeit der GVR ist damit entbehrlich; die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Beklagte zu tragen.